Tz. 171
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Regelungen zur Fremdwährungsumrechnung entsprechen im Grundsatz IAS 21. Eine wesentliche Abweichung ergibt sich jedoch bei der Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen auf monetäre Posten als Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Diese sind innerhalb eines Konzernabschlusses zunächst innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses (other comprehensive income) zu erfassen und als Teil des Eigenkapitals darzustellen. Bei einer Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs dürfen sie jedoch abweichend von IAS 21 nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
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