Tz. 162

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Regelungen zu den Leistungen an Arbeitnehmer entsprechen in wesentlichen Teilen den Vorschriften des IAS 19. Abweichend wird jedoch in IFRS für KMU 28.3 ein allgemeiner Grundsatz zur Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer vorangestellt. Dementsprechend sind die Kosten für alle Leistungen an Arbeitnehmer, auf die der Arbeitnehmer aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung einen Anspruch hat, als Schuld und als Aufwand zu erfassen. Von der Schuld sind alle Beträge abzuziehen, die entweder direkt an die Arbeitnehmer oder im Wege eines Beitrags an einen Fonds gezahlt wurden. Sofern der gezahlte Betrag die Verpflichtung übersteigt, die aus der bis zum Bilanzstichtag erbrachten Arbeitsleistung entstanden ist, muss in Höhe des Differenzbetrags ein Vermögenswert angesetzt werden.

 

Tz. 163

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Eine weitere Abweichung zu den Regelungen des IAS 19 findet sich bei der Bilanzierung und Bewertung von leistungsorientierten Plänen (defined benefit obligation). Gem. IFRS für KMU 28.14 ist ein leistungsorientierter Plan wie folgt zu berücksichtigen:

  • Für die Leistungsverpflichtung ist eine Verbindlichkeit anzusetzen, von der das Planvermögen abzuziehen ist.
  • Die Nettoveränderung der Verbindlichkeit ist in der Periode der Veränderung erfolgswirksam zu erfassen.

Die Leistungsverpflichtung bemisst sich als Barwert der Verpflichtung zum Bilanzstichtag abzüglich des zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Planvermögens, aus dem die Verpflichtung direkt erfüllt werden soll.

 

Tz. 164

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei der Ermittlung des Barwerts der Leistungsverpflichtung sind gem. IFRS für KMU 28.16 die Ansprüche zu berücksichtigen, die Mitarbeiter für ihre Dienste in der aktuellen und in den vergangenen Perioden erworben haben. Darunter fallen explizit auch verfallbare Ansprüche.

 

Tz. 165

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Als versichungsmathematisches Verfahren sieht IFRS für KMU 28.18 grundsätzlich das Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) vor. Dieses ist jedoch nur dann verpflichtend anzuwenden, wenn das Unternehmen dazu "without undue cost or effort" in der Lage ist. Sofern ein Unternehmen nicht dazu in der Lage ist, das Anwartschaftsbarwertverfahren ohne übermäßige Kosten und erheblichen Aufwand durchzuführen, sieht IFRS für KMU 28.19 folgende Vereinfachungsregelungen vor:

  • Zukünftige Lohn- und Gehaltssteigerungen sind zu ignorieren. Das bedeutet, dass die Annahme zu treffen ist, dass die gegenwärtigen Gehälter bis zum Renteneintritt der aktuellen Mitarbeiter konstant bleiben.
  • Zukünftige Leistungen der gegenwärtigen Mitarbeiter sind zu vernachlässigen. Das bedeutet, dass die Schließung des Plans für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter angenommen wird.
  • Sterblichkeit während der Dienstzeit ist für alle gegenwärtigen Mitarbeiter für den Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Renteneintritt zu vernachlässigen. Das bedeutet, es soll davon ausgegangen werden, dass alle gegenwärtigen Mitarbeiter ihre Pensionszahlungen erhalten. Die Sterblichkeit nach dem Pensionseintritt ist jedoch weiterhin zu berücksichtigen.

Ein Unternehmen, das von diesen Vereinfachungsvorschriften Gebrauch macht, muss jedoch auch sowohl verfallbare als auch unverfallbare Ansprüche bei der Berechnung berücksichtigen.

 

Tz. 166

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Vereinfachungsvorschriften werden insbesondere vor dem Hintergrund des IFRS für KMU 28.20 verständlich. Dieser führt an, dass die Einbeziehung eines Aktuars zur Berechnung der Leistungsverpflichtung nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für eine umfangreiche jährliche Bewertung. Sofern die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen sich nicht wesentlich geändert haben, kann in den Jahren zwischen den umfangreichen Berechnungen vereinfachend dergestalt vorgegangen werden, dass die Vorjahresbewertung um demographische Daten wie die Anzahl der Mitarbeiter und das Gehaltslevel angepasst wird.

 

Tz. 167

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Gem. IFRS für KMU 28.23 sind die Nettoveränderungen der Schuld aus einem leistungsorientierten Plan, die nicht aus der Leistung an Arbeitnehmer oder aus den Beitragszahlungen des Arbeitgebers herrühren, als Aufwand aus dem leistungsorientierten Plan zu berücksichtigen. Dieser Aufwand ist entweder vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung oder anteilig in der Gewinn- und Verlustrechnung und anteilig im sonstigen Gesamtergebnis (other comprehensive income) zu erfassen (Wahlrecht). Dieses Wahlrecht wird in IFRS für KMU 28.24 ausgeführt. Danach sind versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in der Periode zu erfassen, in der sie anfallen. Nach dem IFRS für KMU hat ein Unternehmen die Wahl, alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. IFRS für KMU 28.24(a)) oder im sonstigen Gesamtergebnis (vgl. IFRS für KMU 28.24 (b)) zu erfassen. Sofern ein Unternehmen das sonstige Gesamtergebnis wählt, ist als zusätzlicher gesonderter Abschl...

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