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IFRS |
HGB |
IFRS für KMU |
Änderung von Schätzungen |
Prospektiv u. erfolgswirksam bzw. unter Anpassung betroffener Vermögenswerte, Schulden u. EK-Posten (IAS 8.36ff.) Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I |
Sonderfall: Änderung eines festgestellten, fehlerfreien Abschlusses ist nur zulässig, sofern gewichtige rechtliche, steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen; Beachtung des Bilanzzusammenhangs (IDW RS HFA 6.9ff., §§ 252 Abs. 1 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB) Konkretisierung durch DRSC:
- Prospektiv u. erfolgswirksam (DRS 13.17–13.21)
- Angabepflichten (DRS 13.30)
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Prospektiv u. erfolgswirksam bzw. unter Anpassung betroffener Vermögenswerte, Schulden u. EK-Posten (sec. 10.16f.) Angabepflichten:
- Art der Änderung
- Auswirkung der Änderung auf Vermögenswerte, Schulden u. Periodenergebnis
- Auswirkung der Änderung auf künftige Perioden, falls Schätzung der Auswirkung durchführbar ist (sec. 10.18)
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Änderung von Rechnungslegungsmethoden
- Stetigkeit bei Anwendung von Rechnungslegungsmethoden
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Stetigkeitsgrundsatz (IAS 8.13, CF.QC22) |
Stetigkeitsgrundsatz (§§ 246 Abs. 3 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB) Konkretisierung durch DRSC: Stetigkeitsgebot (DRS 13.7, DRS 13.15) Stellungnahme des IDW: IDW RS HFA 38 Ansatz- u. Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss |
Stetigkeitsgrundsatz (sec. 10.7, sec. 2.11) |
- Begriff u. Voraussetzungen
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- Definitionskriterien (IAS 8.16ff.)
- Änderung nur zulässig, sofern rechtlich vorgeschrieben (neue/geänderte IFRS) oder zur Vermittlung zutreffender VFE-Lage oder Cashflows erforderlich (IAS 8.14)
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Konkretisierung durch DRSC: Änderung insb. zulässig bei
- Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (Gesetze, Richtlinien, Rechtsprechung)
- Verbesserung der Darstellung der VFE-Lage bei strukturellen Veränderungen im Konzern (DRS 13.8)
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Definitionskriterien (Glossary of terms, sec. 10.9f.)
Änderung nur zulässig, sofern rechtlich vorgeschrieben (geänderte Vorschriften des IFRS für KMU) oder zur Vermittlung zutreffender VFE-Lage oder Cashflows erforderlich (sec. 10.8)
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- Änderungsmethode u. Angaben
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- Bei neuen/geänderten IFRS entspr. Übergangsbestimmungen, sofern vorhanden
- Ansonsten grds. Retrospektiv u. erfolgsneutral (IAS 8.19ff.)
- Gesonderter Ausweis in der EK-Veränderungsrechnung gem. IAS 1.106(b)
- Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I
Zur Änderung von Rechnungslegungsmethoden im Zwischenabschluss vgl. Tz. 80 |
- Bei neuen/geänderten Vorschriften entspr. Übergangsbestimmungen, sofern vorhanden
- Ansonsten grds. Prospektiv u. erfolgswirksam
- Angabepflichten, darunter insb. Bilanzierungs-, Bewertungsmethoden u. Abweichungen ggü. dem Vorjahr sowie gesondert den Einfluss auf die VFE-Lage (hM, §§ 284 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 HGB)
Sonderfall: Änderung eines festgestellten, fehlerfreien Abschlusses ist nur zulässig, sofern gewichtige rechtliche, steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen; Beachtung des Bilanzzusammenhangs (IDW RS HFA 6.9ff., §§ 252 Abs. 1 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB) Konkretisierung durch DRSC:
- Retrospektiv u. erfolgswirksam (DRS 13.8–13.16)
Angabepflichten (DRS 13.28f.)
Zur Änderung von Rechnungslegungsmethoden im Zwischenabschluss vgl. Tz. 80 |
- Bei geänderten Vorschriften des IFRS für KMU entspr. Übergangsbestimmungen, sofern vorhanden
- Falls Finanzinstrumente gem. dem Wahlrecht in sec. 11.2 nach IAS 39 bilanziert werden, bei Änderung des IAS 39: Entspr. Übergangsbestimmungen des geänderten IAS 39, sofern vorhanden
- Ansonsten grds. Retrospektiv u. erfolgsneutral (sec. 10.11f.)
Gesonderter Ausweis in der EK-Veränderungsrechnung gem. sec. 6.3(b) Angabepflichten: (1) Angaben, falls eine Änderung des IFRS für KMU Auswirkungen auf die laufende oder auf frühere Perioden hat, oder einen Effekt auf künftige Perioden haben könnte:
- Art der Änderung
- Betrag der Änderung für jeden betroffenen Abschlussposten für die laufende u. jede frühere dargestellte Periode, soweit durchführbar
- Betrag der Änderung, der sich auf frühere als die dargestellten Perioden bezieht, soweit durchführbar
- Begründung, falls Ermittlung obiger Beträge undurchführbar ist
- Keine Wiederholung der Angaben in Abschlüssen nachfolgender Perioden erforderlich (sec. 10.13)
(2) Angaben bei freiwilliger Änderung von Rechnungslegungsmethoden mit Auswirkungen auf die laufende oder frühere Perioden:
- Art der Änderung
- Gründe, warum die Anwendung der neuen Rechnungslegungsmethode verlässliche u. relevantere Informati...
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