Tz. 78

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Änderung von ­Schätzungen

Prospektiv u. erfolgswirksam bzw. unter Anpassung betroffener Vermögenswerte, Schulden u. EK-Posten (IAS 8.36ff.)

Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I

Sonderfall: Änderung eines festgestellten, fehlerfreien Abschlusses ist nur zulässig, sofern gewichtige rechtliche, steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen; Beachtung des Bilanzzusammenhangs

(IDW RS HFA 6.9ff., §§ 252 Abs. 1 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB)

Konkretisierung durch DRSC:

  • Prospektiv u. erfolgswirksam (DRS 13.17–13.21)
  • Angabepflichten (DRS 13.30)

Prospektiv u. erfolgswirksam bzw. unter Anpassung betroffener Vermögenswerte, Schulden u. EK-Posten (sec. 10.16f.)

Angabepflichten:

  • Art der Änderung
  • Auswirkung der Änderung auf Vermögenswerte, Schulden u. ­Periodenergebnis
  • Auswirkung der Änderung auf künftige Perioden, falls Schätzung der Auswirkung durchführbar ist (sec. 10.18)

Änderung von Rech­nungs­legungs­methoden

  • Stetigkeit bei An­wendung von Rech­nungs­legungsmethoden

Stetigkeitsgrundsatz

(IAS 8.13, CF.QC22)

Stetigkeitsgrundsatz (§§ 246 Abs. 3 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Konkretisierung durch DRSC:

Stetigkeitsgebot (DRS 13.7, DRS 13.15)

Stellungnahme des IDW:

IDW RS HFA 38 Ansatz- u. Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Stetigkeitsgrundsatz (sec. 10.7, sec. 2.11)
  • Begriff u. Voraussetzungen
  • Definitionskriterien (IAS 8.16ff.)
  • Änderung nur zulässig, sofern rechtlich vorgeschrieben (neue/geänderte IFRS) oder zur Vermittlung zutreffender VFE-Lage oder Cashflows erforderlich (IAS 8.14)

Konkretisierung durch DRSC:

Änderung insb. zulässig bei

  • Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (Gesetze, Richtlinien, Rechtsprechung)
  • Verbesserung der Darstellung der VFE-Lage bei strukturellen Veränderungen im Konzern (DRS 13.8)
  • Definitionskriterien

    (Glossary of terms, sec. 10.9f.)

  • Änderung nur zulässig, sofern rechtlich vorgeschrieben (geänderte Vorschriften des IFRS für KMU) oder zur Vermittlung zutreffender VFE-Lage oder Cashflows erforderlich

    (sec. 10.8)

  • Änderungs­methode u. Angaben
Zur Änderung von Rechnungslegungsmethoden im Zwischenabschluss vgl. Tz. 80
  • Bei neuen/geänderten Vorschriften entspr. Übergangsbestimmungen, sofern vorhanden
  • Ansonsten grds. Prospektiv u. ­erfolgswirksam
  • Angabepflichten, darunter insb. Bilanzierungs-, Bewertungsmethoden u. Abweichungen ggü. dem Vorjahr sowie gesondert den Einfluss auf die VFE-Lage (hM, §§ 284 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 HGB)

Sonderfall: Änderung eines festgestellten, fehlerfreien Abschlusses ist nur zulässig, sofern gewichtige rechtliche, steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen; Beachtung des Bilanzzusammenhangs

(IDW RS HFA 6.9ff., §§ 252 Abs. 1 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB)

Konkretisierung durch DRSC:

  • Retrospektiv u. erfolgswirksam (DRS 13.8–13.16)
  • Angabepflichten

    (DRS 13.28f.)

Zur Änderung von Rechnungslegungsmethoden im Zwischenabschluss vgl. Tz. 80
  • Bei geänderten Vorschriften des IFRS für KMU entspr. Übergangsbestimmungen, sofern vorhanden
  • Falls Finanzinstrumente gem. dem Wahlrecht in sec. 11.2 nach IAS 39 bilanziert werden, bei Änderung des IAS 39: Entspr. Übergangsbestimmungen des geänderten IAS 39, sofern vorhanden
  • Ansonsten grds. Retrospektiv u. erfolgsneutral (sec. 10.11f.)

Gesonderter Ausweis in der EK-Veränderungsrechnung gem. sec. 6.3(b)

Angabepflichten:

(1) Angaben, falls eine Änderung des IFRS für KMU Auswirkungen auf die laufende oder auf frühere Perioden hat, oder einen Effekt auf künftige Perioden haben könnte:

  • Art der Änderung
  • Betrag der Änderung für jeden betroffenen Abschlussposten für die laufende u. jede frühere dargestellte Periode, soweit durchführbar
  • Betrag der Änderung, der sich auf frühere als die dargestellten Perioden bezieht, soweit durchführbar
  • Begründung, falls Ermittlung obiger Beträge undurchführbar ist
  • Keine Wiederholung der Angaben in Abschlüssen nachfolgender Perioden erforderlich (sec. 10.13)

(2) Angaben bei freiwilliger Änderung von Rechnungslegungsmethoden mit Auswirkungen auf die laufende oder frühere Perioden:

  • Art der Änderung
  • Gründe, warum die Anwendung der neuen Rechnungslegungsmethode verlässliche u. relevantere Informati...

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