Tz. 50

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Anhangangaben wurden im Rahmen der Diskussionen um den IFRS für KMU zunächst stark vernachlässigt. Viele Kommentatoren forderten zwar, dass der Umfang der erforderlichen Angaben zu verringern sei, spezifizierten jedoch nicht, welche Angaben wegfallen sollten (vgl. IFRS für KMU BC26 (d)). Im Ergebnis sind die verpflichtenden Angaben allerdings deutlich geringer als in den herkömmlichen IFRS. Einerseits entfiel im Vergleich zu den herkömmlichen IFRS eine Reihe von Angaben dadurch, dass Wahlrechte oder bestimmte Themenbereiche nicht in den IFRS für KMU übernommen wurden. Andererseits hat der IASB aufgrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen bestimmte Angabepflichten nicht in den IFRS für KMU aufgenommen. Bei der Beurteilung der Anhangangaben wurde der IASB von der SME Working Group sowie dem DRSC unterstützt. Das DRSC hat zu den Anforderungen an Anhangangaben Vertreter von sechs deutschen Banken befragt, die im wesentlichen Umfang kleinen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen Darlehen gewähren. Hierzu hat es dem IASB im Anschluss einen umfangreichen Bericht vorgelegt (vgl. IFRS für KMU BC158). Im Ergebnis wurden die erforderlichen Angaben auf wesentliche Punkte beschränkt. Zur weiteren Erleichterung wurde an vielen Stellen die Impraktikabilitätsklausel eingefügt (vgl. Tz. 48 f.).

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