Tz. 34

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

IFRS für KMU 2.2 sieht vor, dass die Informationen eines "IFRS für KMU-Abschlusses" für einen breiten Kreis von Adressaten (broad range of users) nützlich sein müssen, die nicht in der Lage sind, Berichte anzufordern, die ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechen. Der breite Kreis von Adressaten wird nicht näher ausgeführt. Somit bleibt die zentrale Frage nach den Adressaten eines "IFRS für KMU-Abschlusses" innerhalb des Standards unbeantwortet.

Lediglich in der Grundlage für Schlussfolgerungen nimmt der IASB Bezug auf die Adressaten eines "IFRS für KMU-Abschlusses". Nach dem Verständnis des IASB sind die wesentlichen Nutzer der Abschlüsse von KMU (vgl. IFRS für KMU BC80):

  • Darlehen gewährende Banken,
  • Lieferanten, die auf Basis der KMU-Jahresabschlüsse Kredit- und Preisentscheidungen treffen,
  • Ratingagenturen und andere Unternehmen, die KMU-Jahresabschlüsse zur Beurteilung von KMU heranziehen,
  • Kunden von KMU, die auf Basis der KMU-Jahresabschlüsse Entscheidungen hinsichtlich einer Geschäftsbeziehung fällen, und
  • Anteilseigner von KMU, die nicht gleichzeitig in der Geschäftsführung des Unternehmens sitzen.
 

Tz. 35

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der "IFRS für KMU-Abschluss" ist gem. IFRS für KMU 1.2(b) ein Mehrzweckabschluss (general purpose financial statement). Ein Mehrzweckabschluss ist gemäß Glossar ein Abschluss, der auf die Informationsbedürfnisse eines großen Kreises von Adressaten ausgerichtet ist, wie zB. Anteilseigner, Fremdkapitalgeber, Mitarbeiter sowie die allgemeine Öffentlichkeit. Der Begriff des Mehrzweckabschlusses ist im HGB nicht bekannt. Der nach den Vorschriften des HGB zu erstellende Jahresabschluss dient zwar auch mehreren Zwecken, allerdings ergibt sich die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Kaufmann bereits aus § 242 HGB. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abschluss anschließend lediglich als Grundlage für die Ausschüttungs- und Steuerbemessung genutzt wird. Für viele Unternehmen ist diese Bemessungsfunktion die zentrale Aufgabe des Jahresabschlusses. Eine reine Informationsbilanz nach dem IFRS für KMU wird insbesondere vor dem Hintergrund der Belastung durch einen zusätzlichen Abschluss und der Preisgabe von vertraulichen Unternehmensinformationen von den potenziellen Anwendern kritisch betrachtet. Beispielsweise könnten die Anhangangaben zu Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen ua. Angaben zu den Anschaffungskosten des Zusammenschlusses zu machen sind, zu Wettbewerbsnachteilen führen (vgl. IFRS für KMU 19.25 (d)). Vor dem Hintergrund der Adressaten von KMU-Jahresabschlüssen und der im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen sehr unterschiedlichen Gesellschafterstruktur ist fraglich, ob eine reine Informationsbilanz im Sinne des IFRS den KMU einen tatsächlichen Mehrnutzen bringt.

 

Tz. 36

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der IASB schließt explizit Finanzbehörden und Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Kreis der Adressaten eines "IFRS für KMU-Abschlusses" aus. Zur Ermittlung von steuerlichen Gewinnen würden spezielle Steuerbilanzen benötigt, die im Einklang mit den jeweiligen Steuergesetzen stünden. Auch die Gewinnermittlung zum Zwecke der Ausschüttung basiere auf nationalen gesetzlichen Regelungen. Finanzbehörden seien zwar wichtige externe Nutzer von KMU-Jahresabschlüssen, jedoch hätten sie die Möglichkeiten, alle Informationen einzufordern, die für eine gesetzliche Steuerveranlagung erforderlich erscheinen. Sie fallen daher nicht unter IFRS für KMU 2.2 (vgl. IFRS für KMU BC49–52). Auch Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen KMU-Jahresabschlüsse für ihre Zwecke. Es ist jedoch nach Auffassung des IASB nicht das Ziel des IFRS für KMU, Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Führungsentscheidungen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der IASB schließt zwar nicht aus, dass Jahresabschlüsse auch der Geschäftsführung sinnvolle Informationen über die finanzielle Stellung des Unternehmens, die Leistung und Kapitalflüsse geben könnten, Geschäftsführer bekämen zum Führen des Unternehmens jedoch Zugang zu allen gewünschten Informationen und benötigten dafür keinen Abschluss. Gesellschafter-Geschäftsführer seien deshalb nicht die Zielgruppe eines "IFRS für KMU-Abschlusses" (vgl. IFRS für KMU BC53–54).

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