Tz. 270

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Seit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz im Jahr 2007 haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens, das Inlandsemittent iSd. § 2 Abs. 14 WpHG und keine Kapitalgesellschaft iSd. § 327a HGB ist, gem. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB eine sog. "Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" abzugeben. Sie müssen schriftlich versichern, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns nach bestem Wissen so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken iSd. des Satzes 4 beschrieben sind.

 

Tz. 271

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ziel der Erklärung ist es, das Bewusstsein der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs für die Bedeutung des Konzernlageberichts zu schärfen und ihren Rechenschaftsauftrag zu verdeutlichen (vgl. Böcking/Stein, Der Konzern 2006, S. 761; Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 149). So soll das Vertrauen der Adressaten in die Ordnungsmäßigkeit der Konzernlageberichterstattung gestärkt werden.

 

Tz. 272

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die gesetzlichen Vertreter sollen die Versicherung nach bestem Wissen abgeben. Dieser Wissensvorbehalt bringt zum Ausdruck, dass nur vorsätzliches, aber nicht fahrlässiges Handeln rechtliche Folgen auslöst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum TUG, BT-Drucks. 16/3644, S. 54). Es ist indes nicht ausreichend, sich nur auf vorhandenes Wissen zurückzuziehen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs müssen sich um ein möglichst vollständiges Wissen hinsichtlich der vorgeschriebenen Rechnungslegungsangaben bemühen, um der allgemeinen Sorgfaltspflicht nachzukommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum TUG, BT-Drucks. 16/3644, S. 58).

 

Tz. 273

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Versicherung der gesetzlichen Vertreter ist kein Bestandteil des Konzernlageberichts und somit auch nicht prüfungspflichtig (vgl. Pfitzer/Oser/Orth, 2008, S. 248). Sie stellt ein eigenständiges Instrument dar und steht iZm. dem sog. "Bilanzeid" nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB, der vergleichbaren Erklärung der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss. Abgegeben werden können die Erklärungen für den Konzernlagebericht und den Konzernabschluss separat oder in einer zusammengefassten Formulierung (vgl. DRS 20.K308f. und kritisch dazu Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 155–157). DRS 20 gibt für beide Möglichkeiten einen Formulierungsvorschlag für die Versicherung der gesetzlichen Vertreter.

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