Tz. 142

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Regelungen zu Unternehmenszusammenschlüssen entsprechen in wesentlichen Teilen IFRS 3 (2004), obwohl die Herleitungstabelle auf IFRS 3 (2008) verweist. Der Standard sieht somit weiterhin die purchase method (Erwerbsmethode) und nicht die im IFRS 3(2008) neu eingeführte acquisition method vor. Abweichungen von IFRS 3 (2004) ergeben sich jedoch bei der Separierung von immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die nach dem IFRS für KMU nicht vorgesehen ist, sowie der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

Tz. 143

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschnitt 19 sieht nicht vor, dass immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu separieren sind. Dies ist konsistent zu der Fiktion des Abschnittes 18, wonach für Zwecke des IFRS für KMU alle immateriellen Vermögenswerte eine bestimmte Nutzungsdauer haben. Hingegen sind grundsätzlich immaterielle Vermögenswerte im Rahmen der Erwerbsmethode zu identifizieren und mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Sofern der beizulegende Zeitwert eines erworbenen immateriellen Vermögenswertes jedoch nicht ohne unverhältnismäßige Kosten (undue cost and effort) verlässlich bestimmt werden kann, darf der separate Ansatz unterbleiben. In diesem Fall würde der Wert in den Geschäfts- oder Firmenwert eingehen und über dessen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

 

Tz. 144

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der IASB hat sich zudem dazu entschlossen, die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten in den IFRS für KMU aufzunehmen. Damit reagiert der IASB auf die zahlreichen Stellungnahmen, die diese Einführung gefordert haben (vgl. IFRS für KMU BC26(h)(ii)). Der Geschäfts- oder Firmenwert ist gem. IFRS für KMU (2015) 19.23 iVm. 18.19 ff. planmäßig abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, ist sie auf Basis der bestmöglichen Schätzung des Managements festzulegen und sollte dabei zehn Jahre nicht überschreiten. An jedem Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob eine Indikation für eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts gegeben ist. Sofern dies der Fall ist, muss ein Wertminderungstest durchgeführt werden. Die Durchführung des Wertminderungstest wird im Abschnitt 27 dargestellt (vgl. Tz. 152 ff.).

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