1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 87

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Januar 2016 hat der IASB den IFRS 16 zur Reform der Leasingbilanzierung veröffentlicht. Dieser Standard löst IAS 17für die Regelung von Leasingverhältnissen ab und ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am bzw. nach dem 01.01.2019 beginnen. Grund zur Überarbeitung war ua. die intransparente und ermessensbehaftete Differenzierung von Operating- und Finanzierungs-Leasingverhältnissen. Leasingverträge, die als Operating-Lease klassifiziert sind, konnten unter IAS 17 so ausgestaltet werden, dass Leasinggegenstände beim Leasingnehmer bilanziell nicht erfasst werden. Dies führte auf der Seite der Leasingnehmerbilanzierung dazu, dass ähnliche Sachverhalte unternehmensübergreifend unterschiedlich abgebildet wurden.

Im Ergebnis wurden unter IAS 17 viele Nutzungsrechte ebenso wie Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, die nach Auffassung der Kritiker in Übereinstimmung mit den Definitionen des Rahmenkonzepts Vermögenswerte und Schulden darstellen, nicht in der Bilanz abgebildet. Dies wiederum führte zu einer Verzerrung der Jahresabschlüsse, so dass entscheidungsnützliche Informationen nur bedingt vermittelt wurden (vgl. Tesche/Küting, DStR 2016, S. 620).

Um die Off-Balance-Effekte von Operating-Leasing unter IAS 17 zu neutralisieren, mussten vom Analysten bisher Anpassungen an operativen Leasingverhältnissen durchgeführt werden. Dies geschah häufig durch eine pauschale Korrektur der operativen Leasingverpflichtungen anhand der im Anhang der Unternehmen angegebenen Informationen. Die sich durch die Anpassungen der Leasingverpflichtungen ergebenden Effekte variieren je nach Wahl des vom Finanzanalysten verwendeten Verfahrens. Mittels Multiplikatormethode wurde die finanzielle Leasingverbindlichkeit zB als ein Vielfaches des in der GuV aufgeführten Leasingaufwandes berechnet (vgl. Adolph/Schmidt/Schmidt, IRZ 2013, S. 464). Aufgrund der limitierten Informationsbereitstellung über operative Leasingverpflichtungen nach IAS 17 (vgl. IFRS-Foundation, Effects Analysis – IFRS 16, S. 22), führten diese Anpassungsmechanismen jedoch oft zu ungenauen Einschätzungen der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens.

Im IFRS 16 wird für die Bilanzierung beim Leasinggeber das grundlegende Abbildungsmodell von Leasingverträgen aus IAS 17 weitestgehend beibehalten. Beim Leasingnehmer sind dagegen für alle Leasingverhältnisse die daraus resultierenden Nutzungsrechte verpflichtend anzusetzen. Dadurch wird die bilanzneutrale Abbildung von Leasinggeschäften, wie sie durch die Klassifizierung als Operating-Leasing nach IAS 17 möglich ist, abgeschafft, was als die zentrale Änderung durch IFRS 16 im Vergleich zu IAS 17 angesehen werden kann (vgl. Lange/Müller, IRZ 2016, S. 111). Off-Balance-Abbildungen von Leasingverhältnissen sind künftig lediglich optional bei kurzfristigen und wertmäßig unbedeutenden Leasingverhältnissen möglich (IFRS 16.5). Die Neureglung des IFRS 16 eröffnet den Bilanzierenden allerdings eine Reihe von Ermessens- und Interpretationsspielräume. So können zB der Wert und die Laufzeit eines Leasingverhältnisses so gestaltet werden, dass die Transaktion nach den Ausnahmeregelungen gemäß IFRS 16.5 nicht angesetzt werden muss (vgl. hierzu Lühn, StuB 2016, S. 370–371). Für eine möglichst valide Beurteilung eines Unternehmens muss der Analyst diese bilanzpolitischen Maßnahmen bei der Abbildung der Leasingverhältnisse identifizieren, um sie anschließend neutralisieren zu können. Darüber hinaus muss sich der Analyst im Zuge der Regelungsänderungen des IFRS 16 mit den Implikationen auf das financial profile (vor allem Cashflows) des zu bewertenden Unternehmen auseinandersetzen.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 88

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Angabepflichten werden durch Inkrafttreten des IFRS 16 sowohl für den Leasinggeber als auch für den Leasingnehmer ausgeweitet. Die erforderlichen Angaben hängen grundsätzlich von der Art des Leasingverhältnisses (Operating vs. Finanzierungs-Leasing beim Leasinggeber) und der jeweiligen Vertragspartei des Leasings (Leasinggeber vs. Leasingnehmer) ab.

Im Anhang anzugebende Informationen des Leasingebers werden in IFRS 16.89–97 geregelt. Ziel der Angaben ist es, dem Abschlussadressaten eine Einschätzung der Auswirkungen der Leasingverhältnisse auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage sowie die Cashflows des Leasinggebers zu ermöglichen. Die Regelungen sind differenziert nach Angaben zu Operating-Leasing bzw. Finanzierungs-Leasing. Übergeordnete Pflichten für beide Leasingformen werden in einer Auffangklausel (IFRS 16.92) formuliert. Die hier genannten Angaben sind zu machen, wenn sie zum Verständnis der Auswirkungen von Leasing auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens erforderlich sind. Diese Informationen können sowohl qualitativer als auch quantitativer Natur sein. Beispielhaft werden Informationen zur Art der Leasingaktivitäten, zum Umgang des Leasinggebers mit den Risiken aus allen etwaigen Rechten, die er an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält o...

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