Tz. 68

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Darstellung im Abschluss ist in Abschnitt 3 des Standards geregelt. In diesem Abschnitt werden Vorschriften zur Darstellungsstetigkeit, der Häufigkeit der Berichterstattung, zu Vergleichsinformationen und den Abschlussbestandteilen dargelegt. Grundsätze wie die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Prämisse der Unternehmensfortführung werden ebenfalls erläutert.

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