Tz. 91

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das berichtende Unternehmen hat im MC über das Geschäft des Unternehmens und dessen Rahmenbedingungen zu berichten (vgl. Tz. 61 f.). Dabei sind auch der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage zu analysieren. DRS 20 ent­hält einen vergleichbaren Berichtsteil zu den Grundlagen des Konzerns (DRS 20.36–52). Darin soll das berichtende Unternehmen über sein Geschäftsmodell (DRS 20.36–38), seine Zweigniederlassungen (DRS 20.38a–38c), sein Steuerungssystem (DRS 20.K45–K47) und über die vom Unternehmen betriebene Forschung und Entwicklung (DRS 20.48–52) berichten. Auch freiwillige Angaben zu den Zielen und Strategien des Unternehmens sind in den Berichtsteil Grundlagen des Konzerns aufzunehmen (DRS 20.39–44, vgl. Tz. 92). Angaben zu den gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen (DRS 20.59–61) hat das berichtende Unternehmen im Wirtschaftsbericht zu machen. Das PS MC enthält keine derart detaillierten Anforderungen. Da einige der in DRS 20 konkret aufgeführten Berichtsinhalte, zB die Forschung- und Entwicklungsaktivitäten des Unternehmens, indes einen für das Management und für die Adressaten relevanten Indikator für die künftige Ertragskraft des Unternehmens darstellen, sollte das Management gerade wegen des im PS MC geforderten management approach detaillierte Informationen zu den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Unternehmens in seinen MC aufnehmen. Gleichwohl liegt es beim PS MC final im Ermessen des Unternehmens, diese Angaben in den MC aufzunehmen.

 

Tz. 92

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im PS MC wird gefordert, dass das Management die wesentlichen Ziele und Strategien des Unternehmens im MC anzugeben und zu erläutern hat (vgl. Tz. 63–65a). Eine solche Berichtspflicht war im Standardentwurf zum DRS 20 (sog. E-DRS 27) zwar enthalten, wurde indes – ungeachtet der hohen Bedeutung der Ziele und Strategien des Managements auch für deutsche Adressaten (Prigge, 2006, S. 111 f.) – nicht in den finalen Standard übernommen. DRS 20 umfasst allerdings in den Teilziffern 39 bis 44 bestimmte Berichtsvorgaben für Unternehmen, die sich freiwillig dazu entscheiden, über die Ziele und Strategien des Unternehmens im (Konzern-)Lagebericht zu berichten. Die in DRS 20 enthaltenen Berichtsvorgaben sind zwar konkreter gefasst als die entsprechenden Vorgaben im PS MC, inhaltlich gehen sie aber nicht wesentlich über diese hinaus.

 

Tz. 92a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Eine für den deutschen (Konzern-)Lagebericht verpflichtende Berichterstattung über Ziele und Strategien wurde vielfach kritisch gesehen bzw. völlig abgelehnt, da eine solche Forderung über die in § 315 HGB enthaltenen Anforderungen an einen Konzernlagebericht hinausgehe und daher nicht gesetzlich fundiert sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen ausreichende und angemessene Informationen veröffentlichen (vgl. Tz. 65a). Eine derartige Angabepflicht sei daher weder sachgerecht noch sinnvoll. Der vom DRSC gefundene Kompromiss, Vorgaben für eine freiwillige Berichterstattung über die Ziele und Strategien des Unternehmens in DRS 20 aufzunehmen, ist daher positiv zu bewerten: Da eine Berichterstattung über die Ziele und Strategien eines Unternehmens zudem von den Adressaten als in hohem Maße entscheidungsnützlich eingestuft wird (Scheele, 2007, S. 171 ff.), haben vor allem kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre (freiwillige) Berichterstattung über die Ziele und Strategien der Unternehmen in den vergangen Jahren deutlich ausgeweitet (Barth/Beyhs, KoR 2010, S. 568; Weißenberger/Sieber/Kraft, KoR 2011, S. 263). Die vom DRSC entwickelten Berichtsvorgaben dürften dazu führen, dass die für die Adressaten entscheidungsnützliche (freiwillige) Berichterstattung über die Ziele und Strategien der Unternehmen künftig besser zu vergleichen ist.

 

Tz. 93

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Nach dem PS MC hat das berichtende Unternehmen über diejenigen Ressourcen, Risiken und Beziehungen des Unternehmens zu berichten, die langfristig den Wert des Unternehmens beeinflussen (vgl. Tz. 66–75). DRS 20 enthält keinen vergleichbar spezifischen Berichtsteil.

 

Tz. 93a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die im PS MC empfohlenen Angaben zu den Ressourcen, Risiken und Beziehungen des Unternehmens finden sich in verschiedenen anderen Berichtsteilen des DRS 20. Über die wesentlichen Ressourcen des Unternehmens ist im Bericht zur Finanzlage (DRS 20.78–98) und im Bericht zur Vermögenslage (DRS 20.99 f.) zu berichten. Die in DRS 20 geforderten Angaben zu den Ressourcen des Unternehmens decken sich dabei grundsätzlich mit den im PS MC enthaltenen Angabeempfehlungen. In ihrem Detaillierungsgrad gehen die Anforderungen des DRS 20 indes weit über die Empfehlungen des PS MC hinaus.

 

Tz. 93b

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die im PS MC geforderte Berichterstattung über die wesentlichen Risiken des Unternehmens ist grundsätzlich mit der in DRS 20.135–164 verpflichtend vorgeschriebenen Risikoberichterstattung vergleichbar. Nach DRS...

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