I. Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen

 

Tz. 75

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Konzept
  • Grds. Konzept der funktionalen Währung: Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist (IAS 21.17ff. iVm. 21.8ff.)
  • Umrechnung in eine andere Darstellungswährung ist zulässig (IAS 21.38ff.)

Interpretation des IFRIC:

Zur Anwendung von IAS 21 bei Einführung des Euro vgl. SIC-7
  • Aufstellung von gesetzlichen Abschlüssen in Euro (§§ 244, 298 Abs. 1 HGB)
  • Umrechnung von (dann freiwilligen) Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung ist zulässig
Konkretisierung durch DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss
  • Grds. Konzept der funktionalen Währung: Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist (sec. 30.2)
  • Umrechnung in eine andere Darstellungswährung ist zulässig (sec. 30.17)
Umrech­nungs­methode Zeitbezugsmethode

Stichtagskursmethode

(§§ 256a, 298 Abs. 1 HGB)
Zeitbezugsmethode
Zugangs­bewertung
  • Kassakurs am Tag des Geschäftsvorfalls (Transaktionskurs)

    (IAS 21.21)

  • Vereinfachungsverfahren (zB monatliche Durchschnittskurse) sind zulässig, sofern keine wesentlichen Wechselkursschwankungen (IAS 21.22)
  • Devisenkassamittelkurs am Tag des Geschäftsvorfalls (DRS 25.10)
  • Vereinfachungsverfahren (zB monatliche Durchschnittskurse) sind zulässig, sofern keine wesentlichen Wechselkursschwankungen bestehen (GoB) (DRS 25.13 f.)
  • Kassakurs am Tag des Geschäftsvorfalls (Transaktionskurs) (sec. 30.7)
  • Vereinfachungsverfahren (zB monatliche Durchschnittskurse) sind zulässig, sofern keine wesentlichen Wechselkursschwankungen (sec. 30.8)
Folge­bewertung
  • Monetäre Posten: Kassakurs am Berichtsstichtag
  • Nicht monetäre Posten bei AK-Modell: Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls
  • Nicht monetäre Posten bei Neubewertungsmodell: Kurs der letztmaligen Wertermittlung (Neubewertung) (IAS 21.23)
  • Monetäre Posten: Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag

    (§§ 256a, 298 Abs. 1 HGB) (DRS 25.21 ff.)

    Behandlung von Wertänderungen aus der Währungsumrechnung unter Berücksichtigung des Realisations- u. AK-Prinzips (außer bei Vermögensgegenständen u. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr) (§§ 256a, 298 Abs. 1 HGB)

  • Nicht monetäre Posten: Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls (DRS 25.15)
  • Monetäre Posten: Kassakurs am Berichtsstichtag
  • Nicht monetäre Posten, die zu AHK bewertet werden: Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls
  • Nicht monetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden: Kurs zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (sec. 30.9)
Umrechnungsdifferenzen
  • Monetäre Posten: Grds. erfolgswirksam (IAS 21.28)
  • Nicht monetäre Posten: Entspr. Erfassung von Wertänderungen dieser Posten (erfolgsneutral oder erfolgswirksam) (IAS 21.30)
  • Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist: Erfolgswirksame Erfassung im separaten EA; erfolgsneutrale Erfassung im KA u. erfolgswirksame Ausbuchung bei Veräußerung der Nettoinvestition (vgl. hierzu auch IFRIC 16) (IAS 21.32)
Grds. nicht geregelt; erfolgswirksame Erfassung (GoB) (DRS 25.32)
  • Monetäre Posten: Grds. Erfolgswirksam (sec. 30.10)
  • Nicht monetäre Posten: Entspr. Erfassung von Wertänderungen dieser Posten (erfolgsneutral oder erfolgswirksam) (sec. 30.11)
  • Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist: Erfolgswirksame Erfassung im separaten EA; erfolgsneutrale Erfassung im KA, Verbot der erfolgswirksamen Ausbuchung bei Veräußerung der Nettoinvestition (sec. 30.13)
Ausweis im Abschluss Gesonderter Ausweis bei Wesentlichkeit gem. IAS 1.86

Gesonderter Ausweis von Erträgen bzw. Aufwendungen aus der Währungsumrechnung in der GuV unter sonstige betriebliche Erträge bzw. Aufwendungen

(§§ 277 Abs. 5 Satz 2 iVm. 275 Abs. 2 u. 3, 298 Abs. 1 HGB)

Bei erfolgsneutraler Erfassung von Umrechnungsdifferenzen:

  • Gesonderte Angabe in der GER (ggf. weitere Unterteilung) (sec. 5.5(g), sec. 5.9)
  • Gesonderte Angabe in der EKVR (sec. 6.3(c)(ii))
Angabe­pflichten

Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I

  • Angabe der Höhe der Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam erfasst wurden und Saldo der Umrechnungsdifferenzen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden inkl. Überleitungsrechnung von Beginn zum Ende der Berichtsperiode im Anhang (IAS 21.52), sowie Umgliederungsbeträge vom sonstigen Ergebnis in die GuV (IAS 1.92, IAS 1.95)
  • Bilanzierungs-, Bewertungsmethoden u. Annahmen (sec. 8.5)
  • Ermessensentscheidungen (sec. 8.6)
  • Wichtige zukunftsbezogene Annahmen u. andere wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zum Abschlussstichtag (sec. 8.7)
  • Betrag der erfolgswirksam erfassten Umrechnungsdifferenzen, mit Ausnahme solcher...

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