Tz. 88

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im Vergleich zum PS MC weisen die deutschen Vorgaben zum (Konzern-)Lagebericht einen wesentlich höheren Detaillierungsgrad auf. Die handelsrechtlichen Regelungen in § 289 bzw. § 315 HGB sowie der vom DRSC verfasste DRS 20 enthalten verpflichtende und empfohlene Berichtsinhalte. Das PS MC umfasst dagegen lediglich allgemein formulierte Berichtsempfehlungen (vgl. Tz. 34). Während das PS MC auf justiziable Anwendungsbeispiele zu Gunsten einer prinzipienorientierten Gestaltung der Vorgaben gänzlich verzichtet (vgl. Tz. 60), weist das DRSC explizit auf die Beispielhaftigkeit der angegebenen Berichtsempfehlungen hin (DRS 20.8). Dadurch soll gewährleistet werden, dass sich berichtende Unternehmen zB zwar an den in DRS 20 aufgezählten Beispielen orientieren können, diese aber weder als Minimal- noch als Maximalforderungen an die Berichterstattung auffassen.

 

Tz. 88a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

DRS 20 ist hinsichtlich der formalen Gestaltung des (Konzern-)Lageberichts genauer gefasst als das PS MC. Bereits aus der Zusammenfassung und dem Inhaltsverzeichnis des DRS 20 geht eine konkrete Gliederungsempfehlung hervor. Danach ist der (Konzern-)Lagebericht grundsätzlich in neun gesonderte Berichtselemente aufzuteilen, die in DRS 20 jeweils geschlossen behandelt werden. In formaler Hinsicht enthält das PS MC einzig die Anforderung, den MC als solchen zu benennen und von den anderen Informationen deutlich abgegrenzt zu veröffentlichen. Im Gegensatz zum DRS 20 existiert im PS MC indes keine Gliederungsempfehlung.

 

Tz. 88b

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die für den MC empfohlenen Berichtsinhalte sollen im Gegensatz zu DRS 20 nicht gesondert dargestellt, sondern aufgrund ihres unterstellten Wirkungszusammenhangs in einer integrierten Diskussion erläutert werden.

 

Tz. 88c

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das PS MC umfasst analog zu DRS 20 die Vorgabe, dass eine im Einzel- bzw. Konzernabschluss vorgenommene Segmentabgrenzung für segmentspezifische Angaben beizubehalten ist (DRS 20.27).

 

Tz. 88d

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im PS MC sind über die in Tz. 88–88c genannten Vorgaben keine weiteren Hinweise für die formale Gestaltung des MC enthalten. Eine Orientierung des MC an der Systematik des DRS 20 dürfte indes einer Übereinstimmung mit dem PS MC nicht entgegenstehen.

 

Tz. 88e

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die folgende Übersicht (Abb. 8) stellt die im PS MC empfohlenen Berichtsinhalte und die vom DRSC vorgeschlagene Gliederung des (Konzern-)Lageberichts gegenüber:

Abb. 8: Vergleich der Struktur und der Inhalte der Managementberichterstattung nach PS MC und DRS 20 (vgl. Tz. 59–81)

 

Tz. 89

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Insgesamt führt die höhere Regelungsdichte der handelsrechtlichen Regelungen in § 289 bzw. § 315 HGB sowie des DRS 20 zu einer im Vergleich zum MC besseren zeitlichen und zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit der (Konzern-)Lageberichte. Die für den MC bestehenden Ermessenspielräume schränken die zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der Managementberichterstattung nach IFRS dagegen deutlich ein. Aufgrund dieser Ermessenspielräume ist die Entscheidungsrelevanz des MC in hohem Maße von der konkreten Ausgestaltung des MC durch das Management abhängig.

 

Tz. 90

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das PS MC enthält nur sehr allgemein formulierte Anforderungen bzgl. der oben (vgl. Tz. 58) genannten Berichtsinhalte. Fraglich ist, wieweit vergleichbare Verlautbarungen nationaler Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten herangezogen werden können, um mögliche Berichtsinhalte herzuleiten. Offen ist dabei zunächst, ob IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors im Allgemeinen und IAS 8.12 im Speziellen auch auf Verlautbarungen des IASB anzuwenden sind, die lediglich als Practice Statement veröffentlicht worden sind. Da das PS MC konzeptionell den vom IASB verlautbarten Rechnungslegungsstandards gleicht und zudem explizit auf die Anforderungen des Conceptual Framework der IFRS verweist, scheint eine analoge Anwendung von IAS 8.12 möglich. Danach können die Berichtsinhalte des MC durch Verlautbarungen anderer nationaler Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten konkretisiert werden, wenn diese Verlautbarungen auf einem Rahmenkonzept basieren, das mit dem Conceptual Framework der IFRS vergleichbar ist. Der deutsche (Konzern-)Lagebericht ist nach den der Informationsvermittlung dienenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) aufzustellen (Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 6 f.). Da der Lagebericht nach § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht nach § 315 HGB und DRS 20 vor allem dem Zweck der Informationsvermittlung dienen und die mit dem Einzel- bzw. Konzernabschluss veröffentlichten Daten verdichten, erläutern sowie sachlich und zeitlich ergänzen soll (Baetge/Kirsch/Thiele, 2014, S. 770), ähnelt der mit dem (Konzern-)Lagebericht verfolgte Zweck der Zielsetzung des MC. Neben der vergleichbaren Zielsetzung von (Konzern-)Lagebericht und MC entsprechen die deutschen GoL auch weitestgeh...

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