Tz. 67

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Während die Fundamentalgrundsätze stets und möglichst ausgewogen erfüllt sein müssen, sind die Erweiterungsgrundsätze (lediglich) so gut und umfänglich wie möglich zu erfüllen, da diese Grundsätze ausschließlich den Qualitätsgrad entscheidungsnützlicher Informationen betreffen. Zwischen den einzelnen Grundsätzen der IFRS können Zielkonflikte bestehen. So besteht bei hohen Bewertungsunsicherheiten (measurement uncertainty) häufig ein Zielkonflikt zwischen den Fundamentalgrundsätzen der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung (detailliert vgl. Tz. 48b). Ein weiteres Beispiel eines solchen Zielkonfliktes wird in CF.2.38 beschrieben. So kann die Anwendung eines neuen IFRS-Standards, der die Relevanz bzw. die glaubwürdige Darstellung von Rechnungslegungsinformationen verbessern soll, dem Kriterium der Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsinformationen entgegenstehen. Darüber hinaus kann die Forderung nach einer zeitnahen Berichterstattung beispielsweise auch mit dem Grundsatz der Relevanz konfligieren. Denn je schneller der IFRS-Abschluss aufgestellt wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Daten des IFRS-Abschlusses (noch) unzuverlässig sind. Umgekehrt führt die verzögerte Veröffentlichung eines IFRS-Abschlusses dazu, dass der Nutzen der Informationen und damit die Relevanz abnehmen. Diese Zielkonflikte werden zwar in CF.2.22 und CF.2.38 angesprochen, konkrete Lösungshinweise werden indes nicht gegeben. Das Conceptual Framework verweist lediglich auf Anhangangaben als eine Möglichkeit der Kompensation, wenn Grundsätze beeinträchtigt sind. Der Abschlussersteller ist in Zweifelsfällen gezwungen, die Grundsätze und deren Bedeutung gegeneinander abzuwägen, um selbst zu einer Lösung der Zielkonflikte zu gelangen (vgl. Heuser/Theile, 5. Aufl., Tz. 286).

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