Tz. 69

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Finanzinstrumenten sind in den Standards IPSAS 28 (Financial Instrument: Presentation), IPSAS 29 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) und IPSAS 30 (Financial Instruments: Disclosures) enthalten. Im Rahmen des Projekts "Update to IPSAS 28–30" wurde der IPSAS 29 vor dem Hintergrund der geänderten Bestimmungen des IASB zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9 Finanzinstrumente) überarbeitet. Der IPSASB hat hierzu im August 2018 den neuen Standard IPSAS 41 Finanzinstrumente verlautbart, welcher verpflichtend ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden ist. Die IPSAS sind weitestgehend den Standards IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRS 9 nachgebildet. Als spezifisch öffentliche Sachverhalte sind ergänzende Vorgaben für öffentliche Bürgschaften (financial guarantee contracts) sowie für Förderdarlehen (concessionary loans) normiert worden.

 

Tz. 70

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

(einstweilen frei)

 

Tz. 71

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Gemäß IPSAS 28.3 (c) können ausgereichte öffentliche Bürgschaften wahlweise als Finanzinstrument (dh. Ansatz und Bewertung erfolgen gemäß IPSAS 29 bzw. IPSAS 41) oder als Versicherungsvertrag abgebildet werden. Dieses Wahlrecht kann für jede Bürgschaft einzeln ausgeübt werden, ist im Zeitablauf jedoch stetig beizubehalten (IPSAS 28.AG8). Da die IPSAS keine Leitlinien zur Abbildung von Versicherungsverträgen enthalten, sind insoweit nationale oder internationale Standards heranzuziehen. Ein entsprechender Rückgriff ist jedoch nur auf solche Standards zulässig, die eine Bewertung der Verpflichtung mit mindestens dem Buchwert verlangen, der sich ergeben würde, wenn die Verpflichtung nach IPSAS 19 zu bewerten wäre (vgl. IPSAS 28.AG9).

 

Tz. 72

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Erfolgt die Bewertung der Bürgschaft als Finanzinstrument gemäß IPSAS 29 bzw. IPSAS 41, so hat die Zugangsbewertung der Verpflichtung gemäß IPSAS 29.45 bzw. IPSAS 41.57 zum Zeitwert zu erfolgen (vgl. IPSAS 29.AG4 bzw. IPSAS 41.AG5). Die Folgebewertung erfolgt gemäß IPSAS 29.49 (c) bzw. IPSAS 41.45 (c) zum höheren Wert aus dem sich nach IPSAS 19 ergebenden Rückstellungsbetrag sowie dem um Erträge gemäß IPSAS 9 planmäßig verminderten Zugangswert (vgl. IPSAS 29.AG93 bzw. IPSAS 41.AG132). Durch den öffentlichen Sektor werden teilweise unentgeltlich oder teilentgeltlich Bürgschaften gewährt, um wirtschaftliche oder soziale Zwecke zu erreichen (zB um Infrastrukturprojekte zu fördern oder um Unternehmen in finanzieller Schieflage zu stützen). Sofern die erhobene Gebühr nicht dem Fair Value entspricht, würde die Erfassung des vereinbarten Betrags zu einer unzutreffenden Abbildung der finanziellen Risiken aus dieser Bürgschaft führen. Aus diesem Grund erfolgt die Bewertung der Bürgschaftsverpflichtung unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich gewährt wird (vgl. IPSAS 28.BC8). Sofern es sich um unentgeltlich oder teilentgeltlich gewährte Bürgschaften handelt, hat die Bestimmung des Fair Values anhand eines Drei-Stufen-Ansatzes zu erfolgen (IPSAS 29.AG94–AG97 bzw. IPSAS 41.AG133–AG135). Dabei sind zunächst aus einem aktiven Markt abgeleitete Preise für vergleichbare Bürgschaften heranzuziehen (level one). Sofern dies nicht möglich ist, sind Bewertungsmodelle zur Ermittlung des Zeitwertes zu verwenden (level two). Ist auch dies nicht praktikabel, ist gemäß den Prinzipien von IPSAS 19 zu prüfen, ob Zahlungsmittelabflüsse aus einer bestehenden Verpflichtung wahrscheinlich sind ­(level three).

 

Tz. 73

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Der Standard IPSAS 29 bzw. IPSAS 41 enthält zudem auch zusätzliche Erläuterungen zu der Frage, wann durch einseitige Leistungsbeziehungen (non-exchange transactions) entstandene Vermögenswerte oder Schulden als Finanzinstrumente zu bilanzieren sind. In diesem Zusammenhang finden sich vor allem Leitlinien zur Abbildung von unentgeltlich oder teilentgeltlich ausgereichten (Förder-)Darlehen ("concessionary loans") sowie zur entsprechenden erläuternden Berichterstattung über solche Darlehen (IPSAS 29.AG84–AG90 bzw. IPSAS 41.AG118–AG127). IPSAS 29 bzw. IPSAS 41 sieht diesbezüglich vor, dass eine Differenz zwischen einer marktgerechten Vergütung und der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als Aufwand zu erfassen ist (IPSAS 29.AG89f. bzw. IPSAS 41.AG125f. sowie IPSAS 29.IE40ff. bzw. IPSAS 52.IE156ff.). Zu diesem Zweck ist die Darlehensforderung bei erstmaligem Ansatz mit einem marktüblichen Zinssatz zu diskontieren. Der Differenzbetrag zum Auszahlungsbetrag ist als Aufwand zu erfassen.

 

Tz. 73a

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Im Rahmen eines weiteren Projekts "Public Sector Specific Financial Instruments" wurden vom IPSASB zudem Regelungen für die Rechnugslegung von Noten- bzw. Zentralbanken erarbeitet. Die ergänzenden Bestimmungen im Abschnitt B.1 der Implementation Guidance zu IPSAS 41 thematisieren ua. die Bilanzierung von Währungsgold (monetary gold), Bargeldumlauf (currency in circulation), IMF Quotenbeitr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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