Tz. 60

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

IFRS für KMU 2.35 ff. stellen die grundsätzlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien dar, die im Fall von Regelungslücken heranzuziehen sind (vgl. Tz. 66 f.). Neben den grundsätzlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien werden hier das Konzept der Periodenabgrenzung (accrual basis) und das Saldierungsverbot erläutert. Das Saldierungsverbot umfasst gemäß IFRS für KMU 2.52 sämtliche Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen, sofern der Standard nicht etwas anderes explizit vorsieht.

 

Tz. 61

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Als grundsätzliche Bewertungsmaßstäbe werden historische Anschaffungs- und Herstellungskosten und der beizulegende Zeitwert erläutert. Für die Zugangsbewertung von Vermögenswerten und Schulden sind historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen, sofern der Standard nicht etwas anderes, zB den beizulegenden Zeitwert, vorschreibt. Bei der Folgebewertung wird zwischen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden sowie nicht-finanziellen Vermögenswerten und nicht-finanziellen Schulden unterschieden.

 

Tz. 62

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden ist zwischen so genannten basic financial instruments (vgl. Tz. 87) und allen sonstigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Basic financial instruments sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind gem. IFRS für KMU (2015) 2.47 nicht wandelbare Vorzugsaktien und nicht kündbare Stamm- oder Vorzugsaktien, die öffentlich gehandelt werden oder deren beizulegender Zeitwert sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand (undue cost or effort) auf eine andere Art und Weise verlässlich ermitteln lässt. Alle sonstigen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in der Folge gem. IFRS für KMU 2.48 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, sofern der Standard nicht etwas anderes vorschreibt oder erlaubt.

 

Tz. 63

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Nicht-finanzielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet hat, sind in der Folge auf Basis anderer Bewertungsgrundsätze fortzuführen. Diese vage Formulierung wird in IFRS für KMU (2015) 2.49 anhand von drei Beispielen verdeutlicht.

Nach IFRS für KMU (2015) 2.49 (a) können Sachanlagen entweder anhand des Anschaffungskostenmodells oder anhand des Neubewertungsmodells folgebewertet werden. Das Neubewertungsmodell wurde erst im Rahmen der Änderungen 2015 zugelassen.

Nach dem Anschaffungskostenmodell, das im Grundsatz dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip entspricht, sind Vermögenswerte bei vorliegender Wertminderung auf den Betrag abzuwerten, der sich aus ihrer Veräußerung oder ihrer weiteren Nutzung ergibt, sofern dieser unter dem Buchwert liegt. Im Fall des Sachanlagevermögens entspricht dies dem erzielbaren Betrag, d. h. dem höheren Wert aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Durch dieses Bewertungsprinzip soll sichergestellt werden, dass ein Vermögenswert nicht mit einem höheren Betrag bewertet wird als dem, den das Unternehmen aus dem Verkauf oder der Nutzung dieses Vermögenswerts erhalten wird.

Nach dem Neubewertungsmodell ergibt sich der Wertansatz aus dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung abzüglich aller nach der Neubewertung angefallenen plan- und außerplanmäßigen Abschreibungen. Bei der bilanziellen Behandlung der Differenz zwischen dem anzusetzenden Neubewertungsbetrag und dem Buchwert, werden Wertsteigerungen grundsätzlich ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis erfasst und in die Neubewertungsrücklage eingestellt. Liegt der Neubewertungsbetrag unter dem Buchwert, so ist der Wertminderungsbedarf zunächst gegen die Neubewertungsrücklage zu erfassen. Sofern der Wertminderungsbedarf die Neubewertungsrücklage für den jeweiligen Vermögenswert übersteigt, ist der übersteigende Betrag erfolgswirksam als Periodenaufwand zu erfassen.

Gemäß IFRS für KMU 2.49 (b) sind Vorräte zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und Veräußerungspreis abzüglich der Kosten bis zur Fertigstellung und Veräußerung zu bewerten.

Als drittes Beispiel werden Vermögenswerte angeführt, die genutzt oder zur Veräußerung gehalten werden und im Wert zu mindern sind (vgl. IFRS für KMU 2.49(c)). Der IFRS für KMU enthält keine gesonderten Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten. Da es jedoch ein Anzeichen für eine Wertminderung darstellt, wenn ein Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten zur Veräußerung gehalten wird (vgl. Tz. 176), wurde dieses Beispiel aufgenommen.

Nicht-finanzielle Verbindlichkeiten sind nach IFRS für KMU 2.51 grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

 

Tz. 64

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Für folgende nicht-finanzielle Vermögenswerte sieht der IFRS für KMU eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor bzw. gestattet...

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