Tz. 28
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Zur Bilanzierung von langfristigen Finanzinvestitionen, die unter die Bestimmungen von IFRS 9 fallen, vgl. Tz. 59ff.
Zur Bilanzierung im KA vgl. Tz. 79 ergänzend.
1. Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen
Tz. 29
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Definition | Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird (IFRS 10 Anhang A "Tochterunternehmen") | Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 HGB) | Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird (sec. 9.4, Glossary of terms) |
Beherrschung liegt vor, wenn die drei folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind: Mutterunternehmen besitzt Verfügungsgewalt (power) über das Tochterunternehmen; das Mutterunternehmen ist variablen Rückflüssen (positive wie auch negative) ausgesetzt u. das Mutterunternehmen kann kraft seiner Verfügungsgewalt die Höhe der Rückflüsse beeinflussen (IFRS 10.7; IFRS 10 Anhang A "Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens", "Verfügungsgewalt") |
Beherrschender Einfluss stets gegeben bei Vorliegen mind. eines der folgenden Kriterien: Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB, Konkretisierung durch DRSC: DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)) Handelsrechtlicher Begriff der verbundenen Unternehmen: TU u. MU, welche im Wege der Vollkonsolidierung in einen KA einzubeziehen sind, u. TU, deren Einbeziehung gem. § 296 HGB unterbleibt (§ 271 Abs. 2 HGB) |
Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- u. Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen (insb. Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften) (sec. 9.4ff., Glossary of terms) | |
Wertansatz im EA | Im separaten EA:
|
AK (§ 253 Abs. 3 HGB) Stellungnahme des IDW: Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10 |
Im separaten EA:
|
Wertansatz im KA | Konsolidierung nach Erwerbsmethode (IFRS 3.4) Zur Behandlung bei Weiterveräußerungsabsicht vgl. Tz. 40 ff. |
Vollkonsolidierung nach Erwerbsmethode (§ 301 HGB) BilMoG: Aufhebung der Interessenzusammenführungsmethode, Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht für Altfälle (Art. 67 Abs. 5 Satz 2 EGHGB, IDW RS HFA 28) Konkretisierung durch DRSC: DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)) |
Konsolidierung nach Erwerbsmethode (sec. 19.6) Bei Erwerb mit Weiterveräußerungsabsicht unter Verlust der Beherrschung: Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, falls dieser verlässlich bestimmbar ist, anderenfalls zu AK abzgl. Wertminderungen (sec. 9.3, sec. 11.14(c)) |
2. Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen
Tz. 30
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Definition | Unternehmen, das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner über eine wirtschaftliche Tätigkeit von diesen gemeinschaftlich geführt wird u. bei dem die Parteien Rechte am Nettovermögen des Gemeinschaftsunternehmens besitzen (IFRS 11 Appendix A "Gemeinschaftsunternehmen") | Unternehmen, das von einem in einen KA einbezogenen MU oder TU gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den KA einbezogenen Unternehmen geführt wird (§ 310 Abs. 1 HGB) | Unternehmen, das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner über eine wirtschaftliche Tätigkeit von diesen gemeinschaftlich geführt wird (sec. 15.3, Glossary of terms) |
Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit u. ist nur dann gegeben, wenn die mit dieser Geschäftstätigkeit verbundenen strategischen finanziellen u. betrieblichen Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Partner erfordern (IFRS 11 Appendix A "Gemeinschaftliche Führung") | Gemeinsame Führung liegt vor, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- u. Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen (DRS 9 Bilanzierun... |
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