Tz. 74

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Unter­nehmens­angaben Sitz und Rechtsform, Land, in dem das Unternehmen als juristische Person registriert ist, Anschrift des eigentragenen Sitzes oder Hauptsitz (falls abweichend vom eingetragenen Sitz), Art der Geschäftstätgikeit und Haupttätigkeiten (IAS 1.138) KapG haben die Firma, den Sitz, das Registergericht u. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben (§§ 264 Abs. 1a HGB; 297 Abs. 1a HGB)  
Entsprechens­erklärung über Anwendung von Rechnungs­legungs­standards Ausdrückliche u. uneingeschränkte Erklärung im Anhang, dass Abschluss mit den IFRS im Einklang steht, sofern er sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt (IAS 1.16) Sog. Bilanzeid bei KapG, die Inlandsemittenten iSv. § 2 Abs. 14 WpHG sind (nicht bei KapG iSv. § 327a HGB) (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Ausdrückliche u. uneingeschränkte Erklärung im Anhang, dass Abschluss mit dem IFRS für KMU im Einklang steht, sofern er sämtliche Anforderungen des IFRS für KMU erfüllt

(sec. 3.3)
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien § 289a HGB; § 315a HGB Nicht vorgesehen
Nicht­finanzielle ­Erklärung

Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE = große kapitalmarktorientierte KapG u. PersG iSv. § 264a HGB sowie CRR-Kreditinstitute u. Versicherungsunternehmen) mit mehr als 500 Arbeitnehmern haben im LB bzw. KLB eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben (§§ 289b Abs. 1 u. 289e HGB; §§ 315b Abs. 1 u. 315d HGB);

  • Befreiung nach §§ 289b Abs. 2 u. Abs. 3 u. 315 b Abs. 2 u. Abs. 3 HGB
  • Schutzklausel nach § 289e HGB u. § 315c Abs. 3 HGB: KapG muss keine Angaben zur künftigen Entwicklung oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, in die nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, wenn die Angaben geeignet sind, der KapG einen erheblichen Nachteil zuzufügen, u. das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. u. ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG u. der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Nicht vorgesehen
Erklärung zur Unternehmensführung

EA: § 289f HGB

KA: § 315d HGB
Nicht vorgesehen
Entsprechens­erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG
  • In IFRS nicht vorgesehen
  • Angabepflichtig in IFRS-Abschlüssen deutscher (Mutter-) Unternehmen nach §§ 315e, 325 Abs. 2a HGB

    (§§ 315e Abs. 1 iVm. 314 Abs. 1 Nr. 8, 325 Abs. 2a iVm.  285 Nr. 16 HGB)

Angabe, dass die Erklärung nach § 161 AktG abgegeben wurde u. wo sie öffentlich zugänglich gemacht wurde (börsennotierte AG)

(§§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB)
Nicht vorgesehen
Eventualverbindlichkeiten u. sonstige finanzielle Verpflich­tungen Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I

Angaben für jede Klasse von Eventualverbindlichkeiten, außer Mittelabfluss unwahrscheinlich:

  • Art der Eventualverbindlichkeit
  • Schätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, bewertet gem. sec. 21.7–21.11
  • Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags/Fälligkeiten von Mittelabflüssen
  • Möglichkeit einer Erstattung
  • Falls Angaben aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich sind, Angabe dieser Tatsache (sec. 21.15)
  • Angabepflichten nach sec. 21.15 gelten auch für unsichere Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sec. 28.44)
  • Unterlassen der Angaben nach sec. 21.15 ist in bestimmten Fällen zulässig (Schutzklausel) (sec. 21.17)
  • Angaben zu finanziellen Vermögenswerten, die als Kreditsicherheiten verwendet werden (sec. 11.46)
  • Angaben zu vertraglichen Verpflichtungen über Erwerb/Erstellung/Entwicklung/Reparatur/Instandhaltung/Verbesserung von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (sec. 16.10(d))
  • Angaben zu vertraglichen Verpflichtungen über Erwerb von Sachanlagen (sec. 17.32(b))
  • Angaben zu vertraglichen Verpflichtungen über Erwerb von immateriellen Vermögenswerten (sec. 18.28(d))
Sonst...

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