Tz. 73

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Persönlicher Anwendungsbereich Angabepflichten nach IAS 24für alle Unternehmen verpflichtend
  • Angabepflicht für nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen u. Personen (außer kleine KapG u. PersG iSd. § 264a HGB; Angaben bei mittelgroßen AG nur für Geschäfte mit Hauptgesellschaftern u. Organmitgliedern) (§§ 285 Nr. 21, 288 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 3, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB, IDW RS HFA 33)
  • Weitere Angabepflichten zu bestimmten Konzernbeziehungen u. -transaktionen, Vergütung von Vorstands- u. Aufsichtsratsmitgliedern bei bestimmten Unternehmen (zu Einzelheiten s. u.)

Stellungnahme des IDW:

Vgl. IDW RS HFA 33 Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen u. Personen
Angabepflichten nach sec. 33für alle Unternehmen verpflichtend
Definition

Nahe stehende Unternehmen u. Personen sind:

  • Parteien, die direkt oder indirekt über eine oder mehrere Stufen mittels Beherrschung, maßgeblichen Einflusses oder gemeinsamer Führung miteinander verknüpft sind
  • Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder seines MU
  • Nahe Familienangehörige von natürlichen Personen iS. obiger Definitionen
  • Unternehmen, die von einer der obigen Personen beherrscht werden, mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung stehen, von ihr maßgeblich beeinflusst werden oder die einen wesentlichen Stimmrechtsanteil, ob direkt oder indirekt, an diesem Unternehmen besitzen
  • Zu Gunsten der AN des Unternehmens oder eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehende Versorgungskasse für Altersversorgungsleistungen (IAS 24.9)

Unbestimmter Rechtsbegriff; Gesetzgeber verweist für Angaben nach §§ 285, 314 HGB auf die Definition in IAS 24

(vgl. Gesetzesbegründung zum BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, S. 72)

Sonstige Definitionen zu Verbund-/Beteiligungsbeziehungen im HGB:

Stellungnahme des IDW:

Vgl. IDW RS HFA 33 Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen u. Personen

Nahe stehende Unternehmen u. Personen sind:

  • Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder seines MU
  • Personen, die das Unternehmen beherrschen, gemeinsame Beherrschung oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben oder einen wesentlichen Stimmrechtsanteil an dem Unternehmen besitzen
  • Nahe Familienangehörige von natürlichen Personen iS. obiger Definitionen
  • Unternehmen, die mittels Beherrschung, maßgeblichen Einflusses oder gemeinsamer Führung miteinander verknüpft sind
  • Zu Gunsten der AN des Unternehmens oder eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehende Versorgungskasse für Altersversorgungsleistungen (sec. 33.2)
Klassifizierung nach sec. 33 dürfte im Einklang mit der Beurteilung nach IAS 24 stehen

Angabe­pflichten

  • Angaben zu Konzernbeziehungen

Auch wenn keine Geschäftsvorfälle vorliegen:

  • Beziehungen zwischen MU u. TU
  • Name des MU
  • Name des obersten beherrschenden Unternehmens
  • Falls weder das MU noch die oberste beherrschende Partei Abschlüsse veröffentlicht, Name des nächsthöheren MU, das diese veröffentlicht (IAS 24.12)

Auch wenn keine Geschäftsvorfälle vorliegen:

  • Beziehungen zwischen MU u. TU
  • Name des MU
  • Name des obersten beherrschenden Unternehmens
  • Falls weder das MU noch die oberste beherrschende Partei Abschlüsse veröffentlicht, Name des nächsthöheren MU, das diese veröffentlicht (sec. 33.5)
  • Angaben zu Geschäfts­vorfällen

Nur wenn Geschäftsvorfälle vorliegen:

  • Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen u. Personen
  • Informationen über die Geschäfte (zumindest Betrag, Konditionen, Besicherung, Art der Leistungserfüllung, gewährte oder erhaltene Garantien)
  • Betrag der ausstehenden Salden
  • Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen hinsichtlich der ausstehenden Salden
  • Während der Periode erfasster Aufwand für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen ggü. nahe stehenden Unternehmen u. Personen (IAS 24.17)

Obige Angaben sind für jede der folgenden Kategorien getrennt zu machen:

  • MU
  • Unternehmen mit gemeinsamer Führung oder maßgeblichem Einfluss auf das Unternehmen
  • TU (Angaben nur im EA)
  • Assoziierte Unternehmen
  • Joint Ventures, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist
  • Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder seines MU
  • Sonstige nahe stehende Unternehmen u. Personen

    (IAS 24.18)

Hinweis: IAS 24 (überarbeitet 2009) sieht zwar Erleichteru...

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