1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 95

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Pensionszusagen – wie auch andere Versorgungszusagen – besitzen den Charakter von (zinstragenden) (Eventual-)Verbindlichkeiten, die es bei der Überleitung vom Gesamtwert des Unternehmens auf den fairen Wert des Eigenkapitals als Abzugsposition zu berücksichtigen gilt.

Die analytische Relevanz von Informationen zu Pensionen besteht darin, insbesondere den künftigen Pensionsaufwand sowie die künftig zu erwartenden periodisierten Pensionsauszahlungen abzuschätzen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf rückstellungs- als auch fondsfinanzierte Pensionsverpflichtungen. Darüber hinaus bilden erwartete Über-/Unterdeckungen bestehender Pensionsverpflichtungen eine wesentliche Komponente des Unternehmenswertes.

Vor diesem Hintergrund sind entsprechende Informationen zu den tatsächlich zu erwartenden Pensionsverpflichtungen erforderlich. Insbesondere sind Angaben zu den Berechnungsparametern, zB Diskontierungszinssätze, Annahmen zu Gehalts- und Rentensteigerungen oder Struktur der Anspruchsberechtigten notwendig.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 96

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Mit der Veröffentlichung eines überarbeiteten IAS 19 im Juni 2011 hat der IASB als wesentliche Neuerung insbesondere das Methodenwahlrecht zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten abgeschafft. Seitdem ist nur noch eine sofortige erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital erlaubt (IAS 19.120 (c) und 127 (a)). Der sog. "Korridor-Ansatz" sowie die Möglichkeit der sofortigen Erfassung im Gewinn oder Verlust sind somit entfallen.

Eine weitere wesentliche Änderung betraf die gemäß IAS 19.103 erforderliche unmittelbare GuV-wirksame Erfassung von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand. Vorher war hier eine ergebnisglättende Verteilung über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der Ansprüche möglich.

IAS 19.125 sieht nunmehr vor, dass die Verzinsung des Planvermögens unter Verwendung des Diskontierungszinssatzes für die Pensionsverpflichtungen zu ermitteln ist. Hierdurch ist es nicht möglich, durch eine angenommene überhöhte Verzinsung des Planvermögens den GuV-Ergebnisausweis positiv zu beeinflussen. IAS 19.135 verpflichtet Unternehmen dazu, Merkmale ihrer leistungsorientierten Pläne und der damit verbundenen Risiken sowie die im Abschluss ausgewiesenen Beträge zu erläutern und weiterhin die Auswirkungen der Verpflichtungen auf künftige Cashflows des Unternehmens zu beschreiben. In IAS 19.135–152, sind über die allgemeine Beschreibung der bestehenden leistungsorientierten Versorgungspläne hinaus eine Vielzahl erforderlicher Angaben aufgeführt. Dazu zählen ua. Informationen zu den versicherungsmathematischen Bewertungsparametern, Darstellungen zur Entwicklung der Verpflichtungshöhe und des Planvermögens. Sensitivitätsanalysen hinsichtlich der Auswirkungen maßgeblicher versicherungsmathematischer Annahmen auf die leistungsorientierte Verpflichtung sind nach IAS 19.145 explizit vorgesehen. Darüber hinaus verlangt IAS 19.147 (c) Informationen zum Fälligkeitsprofil der Pensionsverpflichtungen, dies schließt ua. eine Fälligkeitsanalyse der Pensionszahlungen mit ein.

 

Tz. 97

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach IAS 19.152 sind in den Fällen, in denen dies nach IAS 37 "Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen", verlangt ist, Informationen über Eventualschulden im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Außerdem bestehen nach IAS 19.148 zusätzliche Angabepflichten für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber.

3. Freiwillige Angaben

 

Tz. 98

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS sehen keine weitergehenden freiwilligen Angaben vor.

4. Beurteilung

 

Tz. 99

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Die IFRS verlangen umfangreiche und detaillierte Informationen über die Auswirkungen von Pensionszusagen in Bilanz und GuV. Die geforderten Angaben tragen zur Erhöhung der Transparenz der Pensionsbilanzierung bei.

Der im Juni 2011 herausgegebene überarbeitete IAS 19 hat das Methodenwahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste abgeschafft. Als Folge des damit verbundenen vollständigen bilanziellen Ausweises der Pensionsverpflichtungen verbessert sich der Informationsgehalt und gleichzeitig die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse (vgl. hier und im Folgenden Rebhan, IRZ 2012, S. 199–203). Die vorzunehmende GuV-neutrale Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis verringert die Volatilität des Periodenergebnisses und erleichtert somit die unternehmensübergreifende Analyse und Prognose von Ergebnissen. Gleichzeitig ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass das bilanzielle Eigenkapital einer höheren interperiodischen Volatilität unterworfen ist. Problematisch ist ferner, dass durch die GuV-neutrale Verrechnung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste auf Dauer pagatorische Effekte nachhaltig an der GuV vorbeigeführt werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Fähigkeit, mit den Altersversorgungszusagen verbundenen zukünftigen Auszahlungsverpflichtungen nachk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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