Tz. 25

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Die vom IASB eingesetzte Forschungsgruppe hat in ihrem Diskussionspapier vom 27.10.2005 für den MC zwei Verlautbarungsarten vorgestellt, die sich in Bezug auf ihre Rechtsverbindlichkeit unterscheiden. Dabei wurde grundsätzlich zwischen einer Empfehlung (freiwillige Anwendung) und einem Standard (verpflichtende Anwendung) unterschieden (DP MC.212). Für eine verpflichtende Anwendung sah die Forschungsgruppe vier Implementierungsarten vor (DP MC.216):

1) IAS 1 Presentation of Financial Statements könnte vom IASB dahingehend angepasst werden, dass Unternehmen verpflichtet werden, einen MC aufzustellen und offenzulegen.
2) Der IASB könnte einen Standard zum MC veröffentlichen, der analog zu dem damals noch gültigen IAS 14 Segment Reporting nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt (full IFRS with limited scope).
3) Analog zu IAS 34 Interim Financial Reporting könnte der IASB die Anforderungen an einen MC in einem Standard veröffentlichen, der außerhalb des originären Regelwerks der IFRS steht. Dieser Standard könnte von den nationalen Gesetzgebern, Standardsettern und Börsenaufsichten für deren jeweilige Jurisdiktion verpflichtend vorgeschrieben werden. Sollte der Standard für einige Jurisdiktionen nicht verpflichtend vorgeschrieben werden, können Unternehmen dazu optieren, diesen Standard freiwillig anzuwenden (IFRS with optional adoption by jurisdiction or entities).
4) Anforderungen an einen MC könnten auch als separate Standards verlautbart werden, welche sich durch eine abweichende Nummerierung von dem originären Regelwerk der IFRS lösen. Während die nationalen Gesetzgeber und Standardsetter dazu optieren können, diese Standards als verpflichtend zu erklären, können sie von Unternehmen freiwillig angewendet werden (separate series with optional adoption by jurisdiction or entities).
 

Tz. 25a

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Neben diesen Implementierungsarten könnten die für die Aufstellung eines MC einschlägigen Berichtsprinzipien, qualitativen Anforderungen und der Berichtsrahmen in einem separaten, verpflichtend anzuwendenden Standard verlautbart werden. Die konkreten Berichtspflichten könnten dagegen mittel- bis langfristig in die einzelnen IFRS integriert werden (Kirsch/Scheele, WPg 2006, S. 91).

 

Tz. 26

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das DRSC bevorzugt einen Standard, der für nationale Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten eine Option enthält, über dessen verpflichtende Anwendung entscheiden zu können (ähnlich wie bei den IFRS for SMEs). Dadurch könnte sich der IASB auf die Entwicklung des Standards bzw. einer ganzen Standardserie konzentrieren, ohne selbst regeln zu müssen, wieweit die unterschiedlichen IFRS-Anwender den Managementbericht verpflichtend aufzustellen haben. Das DRSC vermutet, dass von einer lediglich unverbindlichen Anwendungsleitlinie nur wenige Impulse auf die Qualität und die internationale Konvergenz der Managementberichterstattung ausgehen.

 

Tz. 27

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das IDW fordert in seiner Stellungnahme zum ED MC einen zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Standard, um ein Mindestmaß an Harmonisierung zwischen den unterschiedlichen nationalen Vorschriften zur Managementberichterstattung zu erreichen. Nur dadurch könne die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit der Managementberichte erhöht werden.

 

Tz. 28

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Für einen verpflichtend anzuwendenden Standard sprechen grundsätzlich die damit verbundene Standardisierung der Managementberichterstattung von IFRS-Anwendern und die daraus resultierende zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit. Ein verpflichtender Standard trägt damit zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen bei. Wenn der nach den Regelungen eines verpflichtend anzuwendenden Standards aufgestellte MC allerdings keine befreiende Wirkung für diejenigen Unternehmen besitzt, die bereits nach nationalen Vorschriften einen Managementbericht aufstellen müssen, werden diesen Unternehmen zusätzliche Berichtspflichten auferlegt. Zudem könnten die Anforderungen eines verpflichtenden Rechnungslegungsstandards mit den bereits bestehenden nationalen Vorschriften konfligieren. Ferner könnten verpflichtend anzuwendende Regelungen zum MC sogar die Ausbreitung der IFRS behindern, da die direkten und indirekten Kosten einer IFRS Compliance steigen würden. Die hierdurch entstehende sog. adoption hurdle wird vor allem für diejenigen Länder gesehen, in denen keine mit dem MC vergleichbare Managementberichterstattung vorgeschrieben ist (DP MC.207). Außerdem könnte ein verpflichtend anzuwendender Standard in Konflikt mit der Regelungshoheit der IFRS anwendenden Staaten im Bereich des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts geraten.

 

Tz. 29

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der IASB hat das PS MC als unverbindliche Anwendungsleitlinie verabschiedet. Den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, die bislang nach nationalen Vorschriften keinen Managementbericht aufzustellen haben, wird mit der Anwendungsleitlinie ein Ori...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge