Tz. 65

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach CF.2.39 ist bei jedem IFRS-Abschluss die Nebenbedingung der Kostenbegrenzung zu beachten, dh. der Informationsnutzen für die Adressaten und die Informationskosten müssen gegeneinander abgewogen werden. Das bilanzierende Unternehmen hat bei der Erstellung eines IFRS-Abschlusses zu prüfen, ob der durch die Bereitstellung der Informationen entstehende Nutzen die Bereitstellungskosten übersteigt bzw. diesen mindestens entspricht (vgl. mwN Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 150).

 

Tz. 66

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Bei der Abwägung zwischen Kosten und Nutzen sind nicht nur die direkten Kosten der Informationsermittlung zu berücksichtigen, sondern auch die indirekten Kosten, zB durch Wettbewerbsdruck, der durch einen verbesserten Informationsstand von Konkurrenzunternehmen ausgelöst werden könnte (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 110). Ferner sind nach CF.2.40 auch jene Kosten zu berücksichtigen, die dem Abschlussadressaten möglicherweise dadurch entstehen, dass er Informationen, die nicht durch das bilanzierende Unternehmen bereitgestellt werden, selber ermittelt. Demgegenüber steht neben dem Nutzen der Adressaten aus besseren Investitionsentscheidungen auch der Nutzen aus effizienteren Kapitalmärkten und niedrigeren Kapitalkosten für die Wirtschaft im Ganzen (CF.2.40).

 

Tz. 66a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Auch der IASB berücksichtigt die Nebenbedingung der Kostenbegrenzung bei der Entwicklung neuer Standards (CF.2.42). Für die Beurteilung holt er sich die Meinungen der Abschlussersteller, Abschlussnutzer, Wirtschaftsprüfer und Wissenschaftler über die mit einem neuen Standard einhergehenden Kosten und dessen Nutzen ein. Dementsprechend wird es für Abschlussersteller nur in äußerst seltenen Fällen möglich sein, mit Verweis auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis, auf die Anwendung bestimmter IFRS zu verzichten (vgl. ADS Int 2011, Abschn. 1, Tz. 92).

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