Tz. 131

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Ist die als Rückstellung passivierte unsichere Verpflichtung zu erfüllen (= Inanspruchnahme), so ist die Rückstellung erfolgsneutral zu verbrauchen. Wenn es dagegen nicht mehr wahrscheinlich ist, dass mit der Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist, so ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen (IAS 37.59). Die Auflösung der Rückstellung ist bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens unter den entsprechenden funktionsbezogenen Aufwandsposten, die seinerzeit bei der Bildung der Rückstellung angesprochen wurden, zu erfassen.

 

Tz. 132

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach IAS 37.61 ist eine Rückstellung nur für Ausgaben zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde. Mithin ist es nicht zulässig, eine erstmals zu bildende oder eine zu erhöhende Rückstellung (erfolgsneutral) aus Mitteln einer am Bilanzstichtag aufzulösenden Rückstellung zu dotieren (IAS 37.62; vgl. Ernst & Young (Hrsg.), 2020, S. 1864; Schrimpf-Dörges, in: Beck IFRS-Handbuch, § 12, Tz. 83). Dies folgt bereits aus dem Grundsatz des Saldierungsverbots von Aufwendungen und Erträgen (IAS 1.32f.). Das Verrechnungsverbot gilt auch in Fällen, in denen Neubildung bzw. Erhöhung einerseits und Auflösung andererseits Rückstellungen derselben Gruppe (class) betreffen (zB Bürgschaftsverpflichtungen). Fraglich ist, ob das Saldierungsverbot auch für solche Rückstellungen anzuwenden ist, die pauschal gebildet wurden. Gegen die strenge Anwendung des Saldierungsverbots spricht, dass in diesen Fällen der Einzelbewertungsgrundsatz ex definitione nicht anwendbar ist (Winnefeld, 2015, D, Tz. 894).

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