Tz. 50

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Bilanzierung
  • Ergebniswirksame Ansammlung einer Rückstellung für Aufstockungsbeträge zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag iHd. wahrscheinlichen Inanspruchnahme (grds. als andere langfristig fällige Leistung an Arbeitnehmer; Ausnahme kurzfristige Leistung an Arbeitnehmer bei vollständiger Abgeltung innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der die Arbeitsleistung erbracht wurde) (IAS 19.133ff., IAS 19.140, IAS 19.156; DRSC AH 1.11 (IFRS))
  • Versicherungsmathematisches Ansammlungsverfahren (IAS 19.155 iVm. IAS 19.70ff.; DRSC AH 1.37ff. (IFRS) ARAP-Modell oder Fifo-Modell)
  • Abzinsung (IAS 19.155 iVm. IAS 19.83)
  • Ansammlung einer Rückstellung aufgrund Erfüllungsrückstands iHd. noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung in der Beschäftigungsphase als andere langfristig fällige Leistung an Arbeitnehmer (IAS 19.8, IAS 19.153ff.; DRSC AH 1.9 (IFRS))
  • Insolvenzsicherung der Wertguthaben/Erfüllungsrückstände gem. § 8a AltTZG als Planvermögen mit der Schuld aus dem Erfüllungsrückstand zu verrechnen (IAS 19.155 iVm. IAS 19.113ff.) Zum Ausweis s. o. Abschn. "Rückstellungen"
  • Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I
  • Rückstellung für Aufstockungsbeträge zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag iHd. wahrscheinlichen Inanspruchnahme

    (IDW RS HFA 3.12ff.)

  • Abzinsung (§§ 253 Abs. 2 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB, IDW RS HFA 3.18)
  • Beim Blockmodell: Ansammlung einer Rückstellung aufgrund Erfüllungsrückstands iHv. noch nicht ausgezahlten Beträgen in der Beschäftigungsphase (IDW RS HFA 3.26)
  • Aktivierung von Erstattungsbeträgen BfA, sofern Zufluss sicher ist (IDW RS HFA 3.24f.)
  • Zum Ausweis s. o. Abschn. "Rückstellungen"
  • Zu Angabepflichten s. o. Abschn. "Rückstellungen"
  • Ergebniswirksame Ansammlung einer Rückstellung für Aufstockungsbeträge (grds. als andere langfristig fällige Leistung an Arbeitnehmer; Ausnahme kurzfristige Leistung an Arbeitnehmer bei vollständiger Abgeltung innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode, in der die Arbeitsleistung erbracht wurde) zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag iHd. wahrscheinlichen Inanspruchnahme

    (sec. 28.29(c); sec. 28.30)

  • Abzinsung (sec. 28.30(a), sec. 28.17)
  • Ansammlung einer Rückstellung aufgrund Erfüllungsrückstands iHd. noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung in der Beschäftigungsphase (sec. 28.29(c) f.)
  • Insolvenzsicherung der Wertguthaben/Erfüllungsrückstände gem. § 8a AltTZG als Planvermögen mit der Schuld aus dem Erfüllungsrückstand zu verrechnen (sec. 28.30(b))
  • Zum Ausweis s. o. Abschn. "Rückstellungen" vgl. Tz. 47
  • Zu Angabepflichten s. o. Abschn. "Rückstellungen" vgl. Tz. 47

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