1. Finanzrisikobericht

 

Tz. 103

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Konzernlagebericht sind gem. § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB auch Angaben zu bestimmten Finanzrisiken zu machen. Die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten sind gesondert im sog. Finanzrisikobericht darzustellen, sofern sie für die Beurteilung der Lage oder die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns wesentlich sind (vgl. DRS 20.179). Wird die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt, kann die Berichterstattung auch in den allgemeinen Chancen-/Risikobericht integriert werden (vgl. DRS 20.180). Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB wären diese Risiken ohnehin im Risikobericht darzustellen und zu beurteilen, sofern sie wesentlich sind. Die Vorschrift hat somit lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. Kajüter, BB 2004, S. 431; Krawitz/Hartmann, WPg 2006, S. 1265f.).

 

Tz. 104

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Hintergrund dieser Vorschrift ist die Umsetzung der europäischen Fair-Value-Richtlinie mit dem BilReG im Jahr 2004. Im Zeitpunkt der Verabschiedung dieser EU-Richtlinie gab es noch keine EU-Vorschriften zur Risikoberichterstattung. Eine Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten wurde aufgrund der dynamischen Entwicklung auf den Finanzmärkten verlangt (vgl. ABl. EU L 283, S. 28). Die Angaben zu bestimmten Finanzrisiken sollen somit den Informationsgehalt erhöhen und zu einer besseren (internationalen) Vergleichbarkeit der Berichterstattung über Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten führen (vgl. Kajüter, BB 2004, S. 431).

 

Tz. 105

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Der Gesetzgeber definiert den Begriff des Finanzinstruments nicht, weil der Bereich der Finanzinstrumente durch Innovationen einem starken Wandel unterliegt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum BilReG, BT-Drucks. 15/4054, S. 37). Für Konzerne, die ihren Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen, dürften die entsprechenden Definitionen der IFRS einschlägig sein. Ein Finanzinstrument iSd. IAS 32.11 ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. So zählen bspw. Wertpapiere, Derivate, Finanzanlagen, Forderungen und Verbindlichkeiten zu den berichtspflichtigen Finanzinstrumenten.

 

Tz. 106

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In Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern ist im Konzernlagebericht gem. § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB iVm. DRS 20.181 auf folgende Aspekte einzugehen:

  1. die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risikoarten, denen der Konzern ausgesetzt ist (Marktpreis-, Ausfall-, Liquiditätsrisiken) und deren jeweiliges Ausmaß,
  2. die Risikomanagementziele für die einzelnen Arten von Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen der Konzern ausgesetzt ist,
  3. die Risikomanagementmethoden bezüglich der Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten,

sofern dies für die Beurteilung der Lage oder voraussichtlichen Entwicklung wesentlich ist.

 

Tz. 107

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Die verschiedenen Risikoarten werden im Gesetz nicht definiert. Gemäß DRS 20.11 handelt es sich bei einem Marktpreisrisiko um ein Risiko aus nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Dazu zählen bspw. Zinsänderungs-, Währungs- und Preisrisiken. Unter die Definition des Marktpreisrisikos fallen auch die im Gesetz genannten Risiken aus Zahlungsstromschwankungen (§ 315 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b)). Ein Ausfallrisiko ist das Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von Forderungen oder anderen schuldrechtlichen Instrumenten (vgl. DRS 20.11). Es besteht also die Gefahr, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht (fristgerecht) erfüllt. Beim Liquiditätsrisiko droht, dass der Konzern seine Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann (vgl. DRS 20.11).

 

Tz. 108

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Für die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risikoarten sind jeweils Art und Ausmaß darzustellen (vgl. DRS 20.182). Es sind nur offene Risikopositionen, dh. Nettorisiken, anzugeben. Das Wahlrecht der Brutto- oder Nettodarstellung für Risiken (vgl. Tz. 87) gilt somit für Risiken aus Finanzinstrumenten nicht. Bei Liquiditätsrisiken ist folglich nur das Restrisiko nach Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien darzustellen. Da die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten im Gesetz nur zusätzlich als eine Risikokategorie hervorgehoben werden (vgl. Tz. 103), wird im Hinblick auf qualitative bzw. quantitative Aussagen auf die allgemeinen Ausführungen im Risikobericht verwiesen (vgl. Tz. 88ff.).

 

Tz. 109

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Der Umfang der Berichterstattung zu Marktpreis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken ist vom Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken abhängig (vgl. DRS 20.187). Maßgebend sind die potenziellen Auswirkungen dieser Risiken auf di...

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