1. Überblick

 

Tz. 70

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Konzernlagebericht sind neben primär vergangenheitsorientierten Angaben zum Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und zur Lage des Konzerns auch zukunftsorientierte Angaben zu machen. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns (Prognosebericht) mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (vgl. Tz. 84–102 zum Chancen- und Risikobericht) zu beurteilen und zu erläutern. Die zugrunde liegenden Annahmen sind anzugeben. Zukunftsorientierte Angaben liefern den Adressaten zusätzliche entscheidungsrelevante Informationen und ermöglichen einen Soll-Ist-Vergleich (vgl. Begr. BilReG, BR-Drucks. 326/04, S. 62). Der Konzernlagebericht ergänzt somit den Konzernabschluss in zeitlicher Hinsicht.

 

Tz. 71

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu berichten:

  1. Jeweils ein separater Prognose-, Chancen- und Risikobericht,
  2. ein Prognosebericht und zusätzlich ein gemeinsamer Chancen- und Risikobericht oder
  3. ein gemeinsamer Prognose-, Chancen- und Risikobericht.

Die Konzernleitung hat gem. DRS 20.117 die Darstellungsform zu wählen, die dem Adressaten die Informationen am klarsten vermittelt.

 

Tz. 72

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Die Wahl der Darstellungsform unterliegt großen Ermessensspielräumen. Da Konzerne Chancen und Risiken oftmals nicht gemeinsam überwachen und steuern, können ggf. ein separater Prognose-, Chancen- und Risikobericht die Sicht der Konzernleitung besser vermitteln (vgl. DRS 20.B31). Wichtig ist, dass die Adressaten die Zusammenhänge zwischen der Prognose und den Chancen und Risiken erkennen können. So muss die Konzernleitung bei einer getrennten Berichterstattung im Prognosebericht auf die Chancen und Risiken inhaltlich Bezug nehmen, sofern die Zusammenhänge für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich sind (vgl. DRS 20.117). Außerdem kann es zur Stärkung der Klarheit und Übersichtlichkeit erforderlich sein, diese Zusammenhänge auch im Chancen- und Risikobericht zu zeigen. Grundsätzlich ist eine einmal gewählte Darstellungsform stetig fortzuführen (vgl. DRS 20.26).

 

Tz. 73

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Der Verzicht des Gesetzgebers und des DRSC, für den Prognose-, Chancen- und Risikobericht eine feste Gliederung vorzugeben, stärkt die Bedeutung des Grundsatzes der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung (vgl. Tz. 35 und 46). So können mit der Wahl der Darstellungsform die Besonderheiten des Konzerns bzw. der Branche berücksichtigt werden. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute werden bspw. regelmäßig einen gesonderten Risikobericht aufstellen, da das Management von Risiken ein wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftsmodells ist. Mit der Aufstellung eines Risikoberichts können Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowohl die handelsrechtlichen als auch die bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung erfüllen (vgl. DRS 20.B39).

2. Prognosebericht

 

Tz. 74

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Im Prognosebericht ist gem. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu berichten. Die Konzernleitung muss Prognosen zum künftigen Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns abgeben. Darüber hinaus hat sie diese im Konzernlagebericht zu beurteilen und zu erläutern (vgl. DRS 20.118). Die Sachverhalte sind also zu werten, zu kommentieren und nicht nur zu nennen (vgl. DRS 20.11). Zahlenangaben sind sinnvoll, da diese für die Adressaten oftmals konkreter sind als rein qualitative Angaben (vgl. Buchheim/Knorr, WPg 2006, S. 422). Zahlenangaben ermöglichen nämlich Soll-Ist-Vergleiche, sodass die Prognosequalität der Konzernleitung ex post beurteilt werden kann (vgl. Heumann, 2005, S. 109f.). Der Umfang und Detaillierungsgrad solcher quantitativen Angaben wird durch den Grundsatz der Informationsabstufung begrenzt.

 

Tz. 75

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Prognosen sollten idR von der Konzernleitung persönlich abgegeben werden. Bezieht sich die Konzernleitung darüber hinaus auf Prognosen anderer Organisationen, wie zB dem ifo Institut, muss sie dies im Konzernlagebericht gem. DRS 20.121 angeben. Ein Bezug auf Prognosen Dritter ist indes nur sinnvoll, wenn dies für das Verständnis der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist (vgl. DRS 20.124).

 

Tz. 76

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Prognosen können nicht richtig oder falsch sein, sondern lediglich plausibel und widerspruchsfrei (vgl. Hennrichs, DStR 2009, S. 1447; AKEIÜ, DB 2003, S. 109). Da Prognosen mit Unsicherheiten verbunden sind, fordert der Gesetzgeber gem. § 315 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz HGB die Angabe der zugrunde liegenden Annahmen. Diese können zB Wirtschafts- und Branchenentwicklungen, Wechselkurse oder technischer Fortschritt sein (vgl. DRS 20.122). Damit wird die intersubjektive Nachprüfbarkeit der Prognosen erhöht (vgl. Quick/Reus, KoR 2009, S. 19). Die Adressaten können mithilfe der Annahmen die Erwartungen der Konzernleitung besser einschätzen. Einseitig positive oder nega...

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