1. Anschaffungskosten

 

Tz. 60

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Von Dritten erworbene Vorräte sind nach HGB und IFRS für KMU mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. Sec. 2.46). Die Anschaffungskosten umfassen in beiden Rechnungslegungssystemen den Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und abzüglich Anschaffungspreisminderungen. Zudem sind nach IFRS für KMU sonstige Gemeinkosten Bestandteil der Anschaffungskosten, wenn diese dem Anschaffungsvorgang sinnvoll zugeordnet werden können (Sec. 13.6). Da Gemeinkosten einzelnen Anschaffungsvorgängen indes nur sehr schwer und damit sehr ermessensbehaftet zugeordnet werden können, darf auf eine Aktivierung solcher Kosten als Anschaffungskosten in den meisten Fällen verzichtet werden (vgl. Quick, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 13, Tz. 13 f.). Damit ist die Bestimmung der Anschaffungskosten für den HGB-Abschluss auch nach den Regeln des IFRS für KMU akzeptabel.

2. Herstellungskosten

 

Tz. 61

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Übereinstimmend mit den Vorschriften des HGB sind nach IFRS für KMU einerseits die produktionsbezogenen Vollkosten in die Herstellungskosten einzubeziehen und dürfen andererseits Forschungs- und Vertriebskosten sowie unangemessene Kosten (Leerkosten oder Ausschuss) nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (vgl. Riese, in: Beck, IFRS-Handbuch, 3. Aufl., § 8, Rn. 36, 51–54 und 62; Küting/Harth, BB 1999, S. 2344 f.).

 

Tz. 62

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Allgemeine (dh. nicht produktionsbezogene) Verwaltungskosten und Fremdkapitalkosten, die der Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstands dienen, dürfen nach HGB wahlweise in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB), während sie nach dem IFRS für KMU aufwandswirksam zu erfassen sind (Sec. 25.2; Quick, in: MünchKommBilR, IAS 2, Rn. 29 und 32). Daher kann mit einem HGB-Abschluss den diesbezüglichen Regeln des IFRS für KMU entsprochen werden, wenn im HGB-Abschluss dazu optiert wird, die allgemeinen Verwaltungskosten und die Fremdkapitalkosten nicht in die Herstellungskosten der Vorräte einzubeziehen.

 

Tz. 63

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Im HGB-Abschluss besteht weiterhin ein Einbeziehungswahlrecht für angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge sowie die sozialen Einrichtungen. Damit zugleich den Regeln des IFRS für KMU entsprochen wird, ist das Wahlrecht im HGB-Abschluss differenziert danach auszuüben, ob sich die Aufwendungen auf den Produktionsbereich beziehen. Wird gewählt, nur den produktionsbezogenen Teil dieser Aufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen, entspricht dies den Regeln des IFRS für KMU, nach denen die (und nur die) produktionsbezogenen Kosten aktivierungspflichtig sind. (Zur Zulässigkeit der differenzierten Wahlrechtsausübung im HGB vgl. Kahle, in: Baetge/Kirsch/Thiele, § 255, Rn. 197.)

Bei den Aufwendungen für die sozialen Einrichtungen ist es – im Gegensatz zu den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung – oft problematisch, zwischen den produktionsbezogenen und den übrigen Teilen zu unterscheiden. In diesen Fällen sind die Aufwendungen für die sozialen Einrichtungen nach IFRS für KMU vollständig aufwandswirksam zu erfassen (vgl. Quick, in: MünchKommBilR, IAS 2, Rn. 29). Ein HGB-Abschluss kann dann diesbezüglich an einen Abschluss nach IFRS für KMU angenähert werden, indem das nach HGB bestehende Wahlrecht zugunsten einer sofortigen Aufwandserfassung dieser Kosten ausgeübt wird (vgl. AKEU, 1999, S. 71 f.; Brembt 2010, S. 27).

3. Bewertungsvereinfachungs- und Verbrauchsfolgeverfahren

 

Tz. 64

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen sowohl nach HGB als auch nach IFRS für KMU vereinfacht bestimmt werden, wenn dadurch die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte angenähert werden (vgl. ADS, 6. Aufl., § 255, Tz. 222–226; Sec. 13.16). Die im IFRS für KMU als zulässig genannte Standardkosten- und retrograde Methode dürfen auch in einem HGB-Abschluss angewendet werden. Hingegen dürfen Vorräte in einem HGB-Abschluss nicht – wie dies nach IFRS für KMU möglich ist – mit dem zuletzt aktuellen Einkaufspreis bewertet werden. Bei der Standardkostenmethode ist zu beachten, dass diese in einem HGB-Abschluss nur dann angewendet werden darf, wenn die Istkosten die Standardkosten nicht unterschreiten. Allerdings unterstellen die Standardkosten üblicherweise eine effiziente Produktion, dh. möglichst geringen Ausschuss und eine angemessene Auslastung, so dass durch die Standardkostenmethode die Vorräte regelmäßig nicht überbewertet werden (vgl. Quick, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 13, Tz. 40).

 

Tz. 65

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Bei gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens dürfen die ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Vorratsgütern im HGB-Abschluss und nach IFRS für KMU mittels Verbrauchsfolgeverfahren zugeordnet werden. Dabei dürfen in einem HGB-Abschluss das Lifo- und das Fifo-Verfahren sowie das Verfahren des gewogenen Durchschnitts angewendet werden (§ 256 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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