Tz. 129

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Während keinerlei Rechtschutzmöglichkeiten auf der ersten Stufe des Bilanzkontrollverfahrens bestehen, da das zu prüfende Unternehmen zu jedem Zeitpunkt seine Mitwirkung beim Prüfverfahren bzw. sein Einverständnis zum Prüfungsergebnis gegenüber der DPR verweigern kann und es insofern keines förmlichen Rechtsschutzverfahrens bedarf, bestehen gegenüber den hoheitlichen Maßnahmen der BaFin nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

Tz. 130

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Gemäß § 112 WpHG kann das Unternehmen gegen Verfügungen der BaFin in Hinblick auf deren Recht- und Zweckmäßigkeit Widerspruch einlegen, wobei verfahrensrechtlich die allgemeinen Vorschriften nach §§ 6873 und 80 Abs. 1 VwGO gelten, soweit das WpHG keine Sonderregelungen enthält. Widerspruchsbehörde ist die BaFin selbst. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat.

 

Tz. 131

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Sofern dem Widerspruch nicht – vollständig – abgeholfen wird, besteht nach § 113 WpHG die Möglichkeit zur Beschwerde. Für die Entscheidung über die Beschwerde, die innerhalb eines Monats eingelegt werden muss, ist ausschließlich das OLG Frankfurt am Main zuständig. Es entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss (§ 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 56 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), gegen den kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Bislang hat das OLG Frankfurt am Main zwölf Beschlüsse veröffentlicht. Des Weiteren sind zwei weitere verwaltungsgerichtliche Beschlüsse zum Enforcement-Verfahren ergangen (zu den Leitsätzen vgl. Tz. 136).

 

Tz. 132

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Das OLG Frankfurt am Main kann vom Unternehmen auch bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen werden, da weder Widerspruch noch Beschwerde eine aufschiebende Wirkung haben (§§ 112 Abs. 2 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen den sonst üblichen Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen entschieden, da er dem Interesse des Kapitalmarkts an schnellstmöglich zu erzielender Transparenz grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des betroffenen Unternehmens an der Überprüfung der Maßnahmen einräumt. Entsprechend kann das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens noch ausstehen, während die BaFin ihre Verfügungen bereits mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzen darf.

 

Tz. 133

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im gerichtlichen Eilverfahren kann das OLG Frankfurt am Main antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Beschwerde anordnen und damit die sofortige Vollziehbarkeit aussetzen (§ 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 50 Abs. 3 WpÜG). Das betroffene Unternehmen muss dazu glaubhaft machen, dass entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (zu weiteren Verfahrensfragen vgl. Krause, BB 2011).

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