Tz. 47

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung (vgl. Tz. 3646a) orientieren sich primär an den Informationsinteressen der Adressaten. Indes müssen auch die Interessen der Konzernleitung berücksichtigt werden (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 13).

 

Tz. 48

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Eine generelle Schutzklausel, wie sie in § 286 Abs. 1 HGB für den Anhang geregelt ist, gibt es für den Konzernlagebericht nicht. Aber auch ohne einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis ist eine Angabe im Konzernlagebericht zu unterlassen, wenn diese das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde (vgl. Bleckmann, in: HuRB, S. 462–466; Lück, in: HdKR, 2. Aufl., § 315 HGB, Tz. 30; ADS, 6. Aufl., § 289 HGB, Tz. 54).

 

Tz. 49

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Eine explizite Schutzklausel nennt § 315a Satz 4 HGB. So kann eine Angabe zu kontrollabhängigen Vereinbarungen des Mutterunternehmens (§ 315a Satz 1 Nr. 8 HGB) unterbleiben, soweit diese dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen kann. Eine weitere explizite Schutzklausel existiert für die Angaben in der nichtfinanziellen Konzernerklärung (§ 315c Abs. 3 HGB iVm. § 289e HGB). Darin wird das ausnahmsweise Weglassen nachteiliger Angaben geregelt. Indes sind die Anforderungen der Schutzklausel äußerst restriktiv und dürften in der Praxis nur sehr selten erfüllt sein (ausführlich hierzu vgl. Tz. 244f.).

 

Tz. 50

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Konzernlageberichterstattung und damit auch der Grundsatz der Vollständigkeit müssen begrenzt werden, wenn die zu berichtenden Informationen nicht mit den Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der Konzernleitung vereinbar sind (glA Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 62; Clemm/Reittinger, 1992, Sp. 1187). Das bedeutet nicht, dass die Angaben gänzlich unterbleiben dürfen. Die Berichterstattung hat dann weniger detailliert zu erfolgen.

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