Tz. 42

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Ursprünglich wollte der IASB den KMU alle Wahlrechte zur Verfügung stellen, die auch in den herkömmlichen IFRS gewährt werden (vgl. IFRS für KMU BC81). Die jeweils einfachste Option sollte im Standard selbst verankert, die weiteren Optionen über Querverweise dargestellt werden (vgl. IASB Update May 2006, S. 3). Von dieser Vorgehensweise hat der IASB im Laufe der weiteren Entwicklung des Standards Abstand genommen. Der vorliegende Standard ist ein eigenständiges Regelwerk mit einer deutlich geringeren Anzahl von Wahlrechten als noch im Entwurf vorgeschlagen. Die Querverweise auf die herkömmlichen IFRS wurden eliminiert. Stattdessen wurden alle relevanten Vorschriften in den IFRS für KMU übernommen (vgl. IFRS für KMU BC84). Der IASB hat damit auf die Kritik in einer ielzahl der Stellungnahmen zu dem Standardentwurf reagiert (vgl. IFRS für KMU BC82).

 

Tz. 43

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Beispiele für Wahlrechte, die in den herkömmlichen IFRS gewährt werden, die jedoch nicht in den IFRS für KMU übernommen wurden, sind nachfolgend dargestellt:

  • Die Wahlrechte zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, wie die Klassifizierung als "zur Veräußerung verfügbar", "bis zur Endfälligkeit gehalten" und die Fair Value Option stehen KMU grundsätzlich nicht zu Verfügung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, alternativ zu den Vorschriften der Abschnitte 11 und 12 die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des IAS 39 anzuwenden.
  • Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden in Abhängigkeit von den Umständen zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlrecht.
  • Der IFRS für KMU gewährt keine verschiedenen Wahlrechte zur Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand.

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