Tz. 42

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition

Unternehmensbestandteil, der abgegeben wurde oder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird u.:

  • Einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt,
  • Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans oder
  • Ein mit Veräußerungsabsicht erworbenes TU ist (IFRS 5.31f., IFRS 5 Appendix A)
Entfällt

Unternehmensbestandteil, der abgegeben wurde oder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird u.:

  • Einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt,
  • Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans oder
  • Ein mit Veräußerungsabsicht erworbenes TU ist (Glossary of terms)
Ausweis im Abschluss
  • Separater Ausweis des Gesamterfolgs in der GER mit weiterer Untergliederung (wahlweise im Anhang; nicht erforderlich für mit Veräußerungsabsicht erworbene TU) u. Anpassung von Vergleichs werten (IFRS 5.33(a) u. (b), IFRS 5.33A, IFRS 5.34, IAS 1.82ff., IAS 1.97f.)
  • Angabe des Ertrags aus fortzuführenden Geschäftsbereichen u. aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, der den Eigentümern des MU zuzurechnen ist, in der GER oder im Anhang; Anpassung von Vergleichswerten erforderlich (IFRS 5.33(d), IFRS 5.33A, IFRS 5.34)
  • Separater Ausweis von Netto-Cashflows mit weiterer Untergliederung im Anhang oder in einem Abschlussbestandteil (nicht erforderlich für mit Veräußerungsabsicht erworbene TU) u. Anpassung von Vorjahreswerten (IFRS 5.33(c), IFRS 5.34)
  • Jeweils gesonderter Ausweis der Änderungen von früher für aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellten Beträgen (IFRS 5.35)
  • Angabe des unverwässerten/verwässerten Ergebnisses je Aktie (IAS 33.68)
  • Bei Aufgabe der Veräußerungsabsicht: Umgliederung der Ergebnisbestandteile in die Ergebnisbestandteile aus fortzuführenden Geschäftsbereichen für alle dargestellten Berichtsperioden; Kennzeichnung als angepasste Beträge bei vorangegangenen Berichtsperioden (IFRS 5.36)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Separater Ausweis des Gesamterfolgs in der GER (sec. 5.5(e))
Angabe­pflichten Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften Insb. Angaben bei bindenden Verträgen über bedeutende Verkäufe (sec. 4.14)

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