Tz. 9

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das Ziel des MC ist die Informationsvermittlung. Dazu soll der MC den Einzel- bzw. Konzernabschluss eines Unternehmens ergänzen und erläutern (PS MC.10). Der Einzel- bzw. Konzernabschluss ist dafür um vergangenheits-, gegenwarts- und zukunftsorientierte Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erweitern (PS MC.11). Dabei sollen die für das Unternehmen positiven wie negativen wesentlichen Entwicklungen und Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht nur beschrieben, sondern auch erläutert werden (PS MC.9). Ferner soll berichtet werden, ob und wieweit sich diese vergangenen Entwicklungen und Ergebnisse auf die künftige Unternehmensentwicklung auswirken (PS MC.9). Diese zusätzlichen Angaben können sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Natur sein.

 

Tz. 10

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Durch die in den MC aufgenommenen Informationen sollen die vergangenheitsorientierten Angaben des Einzel- bzw. Konzernabschlusses in einen für die Adressaten nachvollziehbaren wirtschaftlichen Kontext gesetzt werden (PS MC.9). Dadurch sollen die Adressaten die aktuelle und künftige wirtschaftliche Lage eines Unternehmens sowie die Leistung, Zielsetzungen und Strategien des Managements besser beurteilen können (PS MC.14).

 

Tz. 11

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Im Einklang mit dem Conceptual Framework der IFRS werden die aktuellen und potentiellen Eigen- und Fremdkapitalgeber des berichtenden Unternehmens als die primären Adressaten des MC angesehen (CF.OB5; PS MC.8). Die Informationsbedürfnisse aller anderen Nutzer gelten als erfüllt, wenn die Informationsbedürfnisse aktueller und potentieller Kapitalgeber befriedigt wurden (CF.OB10). Die aktuellen und potentiellen Eigen- und Fremdkapitalgeber fordern neben den quantitativen Informationen des Einzel- bzw. Konzernabschlusses auch qualitative und prognostische Angaben (DP MC.9–11; DP MC.102–106). Ein Einzel- bzw. Konzernabschluss allein kann ohne ergänzende und erläuternde Angaben die Informationsbedürfnisse der Adressaten somit nicht befriedigen (Kirsch/Scheele, WPg 2006, S. 89). Der explizite Fokus auf Risikokapitalgeber verdeutlicht, dass der MC andere Formen zusätzlicher Unternehmensberichterstattung, wie Nachhaltigkeitsberichte oder Umweltbilanzen, nicht ersetzen soll (DP MC.30; PS MC.BC50). Ökologische und soziale Belange werden nur dann zu Berichts­inhalten des MC, wenn diese für die aktuelle und künftige wirtschaftliche Lage des berichtenden Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind (Schmidt, 2012, S. 22). Beispielsweise können ökologische Aspekte in der Chemieindustrie als bedeutend angesehen werden, da notwendige Abraumbeseitigungen und Dekontaminationen die finanzielle Geschäftsentwicklung eines Chemieunternehmens maßgeblich beeinflussen.

 

Tz. 12

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Der IASB verfolgt mit dem PS MC einen prinzipienorientierten Ansatz. Das PS MC enthält Berichtsgrundsätze (vgl. Tz. 34–46) und qualitative Anforderungen (vgl. Tz. 47–56), anhand derer der MC zu erstellen ist. Die in den MC aufzunehmenden Berichtsinhalte werden nur mit einem sehr niedrigen Detaillierungsgrad vorgegeben. Detaillierte inhaltliche Berichtsvorgaben könnten den berichtenden Unternehmen zwar eine Hilfestellung bei der Aufstellung des MC geben und zudem dazu beitragen, den MC inhaltlich zu standardisieren und damit zwischenbetrieblich vergleichbar zu machen, würden indes der Vielzahl unternehmensspezifischer Gegebenheiten nicht gerecht. Die Anforderungen der nationalen Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten sowie die Informationsbedürfnisse der Adressaten könnten durch diesen prinzipienorientierten Ansatz allerdings unerfüllt bleiben.

 

Tz. 13

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Ungeachtet des niedrigen Detaillierungsgrads der vom veröffentlichten PS MC vorgegebenen Berichtsinhalte sieht der IASB im verfolgten prinzipienorientierten Ansatz einen Schritt zur Vereinheitlichung der Managementberichte, vor allem dann, wenn bislang keine nationalen Vorgaben zur Managementberichterstattung bestehen (PS MC.BC12–14). Wenn Unternehmen freiwillig einen MC aufstellen, können sie das PS MC als Orientierungsrahmen heranziehen (PS MC.BC12–14). Daraus könnte sich ein Mindestmaß an internationaler Vergleichbarkeit ergeben. Ferner könnte dies Gesetzgeber, Standardsetter und Börsenaufsichten dazu veranlassen, das PS MC ganz oder teilweise in nationales Recht zu transformieren.

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