Tz. 30

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS besteht in der Vermittlung von Informationen über die Bericht erstattende Einheit, die für gegenwärtige und potentielle Kapitalgeber bei Ressourcenallokationsentscheidungen nützlich sind (sog. Informationsfunktion). Unter den Ressourcenallokationsentscheidungen versteht das Conceptual Framework Entscheidungen über (CF.1.2):

  • das Kaufen, Verkaufen oder Halten von Eigenkapital- und Schuldinstrumenten;
  • die Gewährung und Kündigung von Darlehen oder anderen Kreditformen; oder
  • die Ausübung von Stimmrechten hinsichtlich Handlungen des Managements oder die sonstige Beeinflussung von Handlungen des Managements, welche die Nutzung der ökonomischen Ressourcen durch die Bericht erstattende Einheit betreffen.

Abweichend vom Conceptual Framework (2010) fallen seit 2018 unter die Ressourcenallokationsentscheidungen auch Entscheidungen über die Ausübung von Stimmrechten und die anderweitige Beeinflussung von Handlungen des Managements. Hierzu gehören zB Entscheidungen über die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats (CF.BC1.38). Der IASB stellt somit klar, dass Ressourcenallokationsentscheidungen nicht ausschließlich Kapitalvergabeentscheidungen sind, sondern darüber hinaus auch Entscheidungen mit einem nicht primär monetären Charakter zu berücksichtigen sind (CF.BC1.37).

 

Tz. 31

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach Auffassung des IASB basieren Ressourcenallokationsentscheidungen auf den Renditeerwartungen der gegenwärtigen und potentiellen Kapitalgeber (CF.1.3). Die Renditeerwartungen sind zum einen davon abhängig wie die Kapitalgeber die Höhe, die zeitliche Verteilung und die Unsicherheit der künftigen Nettozahlungszuflüsse des Unternehmens einschätzen. Zum anderen ist von Bedeutung, wie effektiv und effizient die Kapitalgeber den Umgang des Managements mit den ökonomischen Ressourcen der Bericht erstattenden Einheit beurteilen (CF.1.3). Informationen, die diese Einschätzungen ermöglichen, sind für die Kapitalgeber nützlich. Aus den allgemeinen Informationsbedürfnissen der Kapitalgeber lassen sich die Bewertungsfunktion (valuation usefulness), die vor allem auf die Einschätzung künftiger Nettozahlungszuflüsse abzielt und die Rechenschaftsfunktion (stewardship), welche eine Beurteilung der Leistung des Managements ermöglichen soll, ableiten (CF.1.4). Da die Rechenschaftsfunktion im Conceptual Framework (2010) nicht mehr genannt wurde und sie im neuen Conceptual Framework (2018) wieder explizit angeführt wird, wird ihr im Schrifttum ein Bedeutungszuwachs attestiert (vgl. Erb/Pelger, WPg 2018, S. 877). Zugleich geht aus den Ausführungen des CF.BC1.35 aber hervor, dass die Rechenschaftsfunktion nicht auf einer Ebene mit dem Ziel der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen steht. Vielmehr sind Informationen über die Managementleistung für den IASB eine Voraussetzung für dieses übergeordnete Ziel. Sowohl die Rechenschaftsfunktion als auch die Bewertungsfunktion können folglich als Unterziele verstanden werden. Diese Hierarchisierung resultiert wohl vor allem aus der Überzeugung des IASB, dass das Abweichen von einer monistischen Zielsetzung zu Verwirrung bei den Abschlusserstellern führen könnte (CF.BC1.35).

 

Tz. 32

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Ziel der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen ist auf einen recht heterogenen Adressatenkreis ausgerichtet. Hierzu gehören derzeitige und potentielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, die Finanzinformationen nicht direkt von der Bericht erstattenden Einheit einfordern können (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 145f.). Dieser spezifizierte Adressatenkreis hat nach Ansicht des IASB den kritischsten und akutesten Bedarf an Finanzinformationen, ist aber häufig gezwungen auf öffentlich zugängliche Informationen zurückzugreifen (CF.BC1.16). Auf die mögliche Divergenz der Informationsinteressen der benannten Primäradressaten geht der IASB nicht ein.

 

Tz. 32a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Management der Bericht erstattenden Einheit gilt nicht als Adressat der IFRS-Rechnungslegung. Es hat zwar ebenfalls Interesse an Finanzinformationen über das Unternehmen, anders als die externen Adressaten hat es aber Zugriff auf interne Informationen und kann seine Informationsbedürfnisse auf diese Weise erfüllen (CF.1.9). Auch sonstige Parteien wie Regulatoren oder die Öffentlichkeit gelten nicht als primäre Adressaten der IFRS-Rechnungslegung. Der IASB unterstellt indes, dass die an den Primäradressaten ausgerichteten Informationen häufig auch die Informationsbedürfnisse der übrigen Adressaten erfüllen (CF.1.10; CF.BC1.9).

 

Tz. 33

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der IASB stellt im Conceptual Framework aber klar, dass ein IFRS Finanzbericht nicht in der Lage ist, Adressaten sämtliche Informationen bereitzustellen, die diese für ihre Entscheidungen benötigen. So gibt der Finanzbericht keine unmittelbaren Informationen über den Wert eines Unternehmens. Die zur Verfügung gestellten Informationen könn...

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