1. Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns

 

Tz. 56

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Für den Konzernlagebericht wird im Gegensatz zum handelsrechtlichen Konzernabschluss die Vermittlung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der gesamten Lage des Konzerns nicht wie in der Generalnorm des § 264 HGB bzw. § 297 HGB durch die Beachtung der GoB eingeschränkt. Der Gesetzgeber definiert die Begriffe Geschäftsverlauf und Geschäftsergebnis nicht. Indes werden diese durch DRS 20 konkretisiert. So soll die vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse dargestellt werden (vgl. DRS 20.11). Die Adressaten müssen erkennen können, wie das Geschäftsjahr aus Sicht der Konzernleitung verlaufen ist. Dazu müssen gem. DRS 20.62 Entwicklungen und Ereignisse genannt werden, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren. Exemplarisch nennt der Standard in DRS 20.63:

  • Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Unternehmenskäufe oder -verkäufe,
  • Abschluss oder Beendigung von Kooperationsvereinbarungen und anderen Verträgen,
  • Veränderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
  • Veränderungen der Markt- und Wettbewerbsbedingungen,
  • Veränderungen des Marktanteils oder der Wettbewerbsposition,
  • besondere saisonale Einflüsse,
  • besondere Schadens- und Unglücksfälle.
 

Tz. 57

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Art und Umfang der Angaben sind abhängig von der Größe und Diversität des Konzerns. Daher ist die Vorgabe eines detaillierten Mindestkatalogs nicht zielführend. Die Konzernleitung kann sich bei der Darstellung von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns indes oftmals an den klassischen Funktionsbereichen des Konzerns orientieren (vgl. mwN. Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 126f.; Baetge/Kirsch/Thiele, 2019b, S. 592). Diese sind ua.:

  • Materialwirtschaft/Beschaffung,
  • Produktion/Fertigung,
  • Absatz,
  • Personal-/Sozialwesen,
  • Finanzierung,
  • Investitionen,
  • Umweltschutz.

Die Konzernleitung muss entscheiden, welche Informationen für eine aussagekräftige Berichterstattung erforderlich sind. Dabei sind im Konzernlagebericht gem. DRS 20.53 auch die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit zu nennen.

 

Tz. 58

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Das Geschäftsergebnis ist als Element des Geschäftsverlaufs zu verstehen (vgl. Begr. RegE BilReG, BT-Drucks. 15/3419, S. 30). Unternehmen, die einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen und veröffentlichen, müssen im Konzernlagebericht eine dem handelsrechtlichen Jahresergebnis entsprechende Ergebnisgröße angeben (vgl. DRS 20.11). Ein Verweis auf das Konzernergebnis in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung erfüllt die Berichtspflicht nicht (glA Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 88). Ergänzend zum Konzernergebnis sind auch solche Kennzahlen anzugeben, die aus Sicht der Konzernleitung zur internen Steuerung eingesetzt werden (vgl. Fülbier/Pellens, in: MünchKommHGB, 3. Aufl., § 315, Tz. 41).

 

Tz. 59

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Die Lage des Konzerns soll die Situation am Konzernabschlussstichtag beschreiben. Dies ist eine Zeitpunktbetrachtung zum Bilanzstichtag. Im Konzernlagebericht sind dazu die einzelnen Teillagen, dh. die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen (vgl. DRS 20.64). Um den Adressaten ein vollständiges Bild zu vermitteln, müssen diese Angaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Informationsabstufung um weitere Informationen ergänzt werden. Durch die Darstellung der Lage(n) des Konzerns sollen die bestehenden Potenziale des Konzerns gezeigt werden (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2019a, S. 747f.). Die Adressaten sollen aus den zeitpunkt- und zeitraumbezogenen Angaben im Konzernlagebericht erkennen, wie die Ziele des Konzerns in Zukunft verwirklicht werden können (vgl. Baetge/Fischer/Paskert, 1989, S. 32).

2. Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns

 

Tz. 60

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Seit dem BilReG im Jahr 2004 sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns nicht nur darzustellen. Gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 HGB sind diese zusätzlich zu analysieren. Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist auch das Geschäftsergebnis als ein Element des Geschäftsverlaufs darzustellen und zu analysieren (vgl. Tz. 58).

 

Tz. 61

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Die Analyse muss in Abhängigkeit vom Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit ausgewogen und umfassend sein. Die Informationen dürfen somit weder einseitig positiv noch einseitig negativ dargestellt werden (vgl. DRS 20.18; AKEU, DB 2002, S. 2340). Positive wie auch negative Aspekte sind also gleichermaßen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle relevanten Informationen genannt werden, die auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns Einfluss hatten bzw. haben. Diese umfassen sowohl externe Faktoren aus dem Konzernumfeld, zB gesamtw...

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