Tz. 76

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Anwendung
  • Umrechnung eines Abschlusses, der nicht in der funktionalen Währung des Konzerns aufgestellt ist, für Zwecke seiner Einbeziehung in den KA (IAS 21.44ff. iVm. IAS 21.38ff.)
  • Verpflichtende oder freiwillige Umrechnung in eine andere Darstellungswährung (bspw. für Zwecke der Veröffentlichung) (IAS 21.38)
  • Umrechnung von (dann freiwilligen) Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung ist nicht gesetzlich geregelt
  • Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen in Euro für Zwecke der Einbeziehung in den gesetzlichen oder freiwilligen KA nach §§ 290ff. HGB (§ 308a HGB)
  • Verpflichtende oder freiwillige Umrechnung in eine andere Darstellungswährung
  • Umrechnung eines Abschlusses, der nicht in der funktionalen Währung des Konzerns aufgestellt ist, für Zwecke seiner Einbeziehung in den KA (sec. 30.17)
Umrech­nungs­methode Modifizierte Stichtagskursmethode (basierend auf der funktionalen Währung des umzurechnenden Abschlusses) Modifizierte Stichtagskursmethode Modifizierte Stichtagskursmethode (basierend auf der funktionalen Währung des umzurechnenden Abschlusses)
Umrechnung
  • Vermögenswerte u. Schulden zum Kurs am Berichtsstichtag
  • Erfolgswirksame Posten der GER mit Transaktionskurs; Verwendung von Durchschnittskursen ist zulässig (IAS 21.39f.)
  • Vermögenswerte u. Schulden zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag (DRS 25.42)
  • EK zum historischen Devisenkassamittelkurs (DRS 25.43)
  • GuV-Posten zum Durchschnittskurs (§ 308a Sätze 1 u. 2 HGB) (DRS 25.47)
  • Vermögenswerte u. Schulden zum Kurs am Berichtsstichtag
  • Erfolgswirksame Posten der GER mit Transaktionskurs; Verwendung von Durchschnittskursen ist zulässig (sec. 30.18f.)
  Bei ausländischen Geschäftsbetrieben: Aus Unternehmenserwerb resultierende Goodwill- u. Fair Value-Anpassungen von Vermögenswerten u. Schulden sind in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs zu führen u. mit Kurs am Berichtsstichtag umzurechnen (IAS 21.47 iVm. 21.39 u. 21.42)   Bei ausländischen Geschäftsbetrieben: Aus Unternehmenserwerb resultierende Goodwill- u. Fair Value-Anpassungen von Vermögenswerten u. Schulden sind in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs zu führen u. mit Kurs am Berichtsstichtag umzurechnen (sec. 30.23)
  Zur Umrechnung bei Hochinflation vgl. nachfolgenden Abschn. Zur Umrechnung bei Hochinflation vgl. nachfolgenden Abschn. Zur Umrechnung bei Hochinflation vgl. nachfolgenden Abschn.
Umrech­nungs­differenzen

Erfolgsneutrale Erfassung

(IAS 21.39(c))

Bei Umrechnung von Abschlüssen für Zwecke der Einbeziehung in den KA:

  • Anteilige Zuordnung zu den nicht beherrschenden Anteilen (IAS 21.41)
  • Umbuchung in den Gewinn oder Verlust (Recycling) bei Veräußerung der Beteiligung (IAS 21.48)

Erfolgsneutrale Erfassung

(§ 308a Satz 3 HGB)

Erfolgswirksame Auflösung der Umrechnungsdifferenz bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des TU (§ 308a Satz 4 HGB)

Erfolgsneutrale Erfassung

(sec. 30.18(c))

Bei Umrechnung von Abschlüssen für Zwecke der Einbeziehung in den KA:

  • Anteilige Zuordnung zu den nicht beherrschenden Anteilen (sec. 30.20)
  • Ein Recycling ist nicht vorgesehen (sec. 9.18)
Ausweis im Abschluss Gesonderter Ausweis bei Wesentlichkeit gem. IAS 1.86

Gesonderter Ausweis im EK unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung"

(§ 308a Satz 3 HGB) (DRS 25.51)
  • Gesonderte Angabe erfolgsneutral erfasster Umrechnungsdifferenzen in der GER (ggf. weitere Unterteilung, alternativ im Anhang) (sec. 5.4(b)(i), sec. 5.5(g), sec. 5.9)
  • Gesonderte Angabe erfolgsneutral erfasster Umrechnungsdifferenzen in der EKVR (sec. 6.3(c)(ii))
Angabe­pflichten

Zu Angabepflichten vgl. IFRS-Komm., Teil C, Anhang I

  • Angabe der Höhe der Umrechnungsdifferenzen, die erfolgswirksam erfasst wurden und Saldo der Umrechnungsdifferenzen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden inkl. Überleitungsrechnung von Beginn zum Ende der Berichtsperiode im Anhang (IAS 21.52), sowie Umgliederungsbeträge vom sonstigen Ergebnis in die GuV (IAS 1.92, IAS 1.95)
Zu Angabepflichten vgl. Tz. 65 Abschn. V. I. unter "Angabepflichten"

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