Tz. 37

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist im Conceptual Framework (CF.QC.11) sowie im IAS 1.29 geregelt und ist von den Bilanzerstellern zu beachten. Grundsätzlich sollten die Analysten davon ausgehen können, dass alle relevanten Informationen im Jahresabschluss enthalten sind. Die verbesserten Offenlegungspflichten, zB gegenüber dem HGB, stellen aus Sicht der Finanzanalyse eine deutliche Verbesserung dar. Unbefriedigend ist die nach wie vor mangelnde Transparenz bei den sog. verdeckten Wahlrechten (vgl. Kirsch, 2017, S. 99ff.).

Im Rahmen der Finanzanalyse geht es abgewandelt um die Wesentlichkeit im Rahmen der Informationsaufbereitung und -verarbeitung. Neben einer sachlichen Abgrenzung (ein möglicher Lösungsansatz ist zu finden bei Busse von Colbe et al., 2000, S. 27ff.; in Ländern wie zB Dänemark oder Österreich gibt es vergleichbare Ansätze) ist ein Weg zu finden, wie die Bereinigung technisch durchgeführt wird. Hier sind verschiedene Vorgehensweisen möglich:

  • Alle definierten Bereinigungstatbestände können unabhängig von ihrer Höhe berücksichtigt werden.
  • Es werden nur Sachverhalte bereinigt, die einen bestimmten Prozentsatz einer vorher definierten Referenzgröße (zB Brutto- oder Nettoergebnis) erreichen.
  • Eine Bereinigung erfolgt gruppenweise, zB für Aufwendungen bzw. Erträge mit oder ohne Wesentlichkeitsgrenze.

Weitere Varianten sind denkbar. Aus Sicht der Finanzanalyse muss jedoch auch der zeitliche Aufwand berücksichtigt werden, der in einem vertretbaren Verhältnis zum analytischen Erkenntnisfortschritt stehen sollte. Dies macht die Konvention des Setzens einer Referenzschwelle der Wesentlichkeitsmerkmale für Bereinigungen zwingend notwendig.

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