Tz. 126

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Rahmen des Fehlerveröffentlichungsverfahren (§ 109 Abs. 2 WpHG) ordnet die BaFin an, dass der von der BaFin oder der DPR im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellte Fehler vom Unternehmen bekannt zu machen ist. Dazu gehören auch die wesentlichen Teile der Begründung zur Fehlerfeststellung. Für die Fehlerveröffentlichung hat das OLG Frankfurt am Main durch einen Beschluss die Darstellungsspielräume eingegrenzt. Unzulässig sind der Gebrauch des Konjunktivs sowie relativierende Hinweise auf eingelegte Widersprüche und Beschwerden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.08.2010, WpÜG 3/10, zu den Leitsätzen vgl. Tz. 136 sowie ausführlicher Zülch/Hoffmann, StuB 2011, S. 210ff.). Das OLG kann nach § 113 Abs. 2 WpHG iVm. § 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG einen Fehlerfeststellungsbescheid bzw. eine Veröffentlichungsanordnung der BaFin im Enforcement-Verfahren auch teilweise aufheben, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, wie etwa einzelne voneinander unabhängige Beanstandungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.02.2019, WpÜG 3/16, WpÜG 4/16; NJW-Spezial 2019, S. 305; Pöschke, WPg 2019, S. 872ff.; zu den Leitsätzen vgl. Tz. 136).

 

Tz. 127

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Von der Anordnung sieht die BaFin ausnahmsweise nur dann ab, wenn sie bei entsprechender Prüfung von Amts wegen zum Ergebnis gelangt, dass kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die BaFin bei entsprechender Prüfung auf Antrag des Unternehmens zum Ergebnis gelangt, dass die Veröffentlichung den berechtigten Interessen des Unternehmens schaden kann. Da nach der gesetzgeberischen Intention, die vom OLG Frankfurt am Main bestätigt worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.06.2007, WpÜG 1/07, BB 2007, S. 2060; zu den Leitsätzen vgl. Tz. 136), die Veröffentlichung des Fehlers der Regelfall sein soll, wird die BaFin das Kapitalmarktinteresse an der Fehlerveröffentlichung gegenüber den Unternehmensinteressen grundsätzlich höher gewichten (vgl. hierzu Kumm/Müller, IRZ 2009, S. 80). Eine Fehlerveröffentlichung kann auch bei Wegfall der Börsenzulassung noch vor dem Abschluss des Prüfverfahrens angezeigt sein, wenn der festgestellte Rechnungslegungsfehler nicht nur in Bezug auf das betroffene Unternehmen von Bedeutung ist. In einem solchen Fall entfällt das öffentliche Interesse an der Publizierung dieses Fehlers nicht mit dem Delisting (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.05.2012, WpÜG 2 und 3/12, DB 2012, S. 1978ff.; § 342b Abs. 2 Satz 7 HGB). Tatsächlich hat die BaFin im Jahr 2019 in keinem Fall von der Anordnung zur Veröffentlichung abgesehen (vgl. BaFin, Jahresbericht 2019, S. 110).

 

Tz. 128

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Veröffentlichung selbst, die unverzüglich vom Unternehmen zu veranlassen ist, muss gem. § 109 Abs. 2 Satz 4 WpHG zwingend im Bundesanzeiger und zusätzlich entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationssystem erfolgen, das in der Finanzwirtschaft weit verbreitet ist. Sofern das betroffene Unternehmen der Bekanntmachungsanordnung der BaFin nicht nachkommt oder die Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß durchführt, kann die BaFin im Wege der Verwaltungsvollstreckung bspw. Zwangsgelder festsetzen. Zudem können Zuwiderhandlungen auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (im Einzelnen vgl. Müller, AG 2008, S. 445).

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