1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 52

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die aus Sicht der Finanzanalyse als wesentlich angesehene Prognostizierbarkeit zukünftiger Cashflows betrifft auch Zahlungen, die aus der Ertragbesteuerung resultieren. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf die Einschätzung der künftigen Ergebnisentwicklung, da Ertragsteueraufwendungen regelmäßig einen bedeutenden Teil des Nachsteuerergebnisses ausmachen.

Im Hinblick auf die Zahlungswirkung von Ertragsteueraufwendungen ist eine Abgrenzung zwischen laufenden Steueraufwendungen und -erträgen, die grundsätzlich einen hohen Grad der periodengleichen Zahlungswirksamkeit aufweisen, und latenten Steueraufwendungen und -erträgen, die Hinweise auf zukünftige zahlungswirksame Steuerbe- oder -entlastungen geben, erforderlich.

Darüber hinaus sind Angaben erforderlich zur Zusammensetzung des momentan gültigen Steuersatzes sowie zu dem zukünftig erwarteten Steuersatz. Informationen zum zukünftig erwarteten Steuersatz werden für die Prognose von erwarteten Nachsteuer-Ergebnissen sowie als Eingabegröße in DCF-Modellen verwendet.

Werden steuerliche Verlustvorträge im Rahmen der Bilanzierung aktiver latenter Steuern berücksichtigt, ist im Hinblick auf die zukünftige Zahlungswirksamkeit die Höhe und auch die regionale Verteilung der bestehenden Verlustvorträge relevant. In diesem Zusammenhang erhöhen auch Informationen über die konkreten Nutzungsmöglichkeiten steuerlicher Verlustvorträge die Prognostizierbarkeit künftiger Steuerzahlungen.

Im Hinblick auf die Analyse der Nachhaltigkeit von Nachsteuer-Ergebnissen kommt schließlich der Trennung des Steueraufwandes in einen operativen und in einen nicht operativen Teil eine wichtige Bedeutung zu.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 53

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IAS 7.35 sieht die Angabe der in der Berichtsperiode erfolgten Ertragsteuerzahlungen im Rahmen eines impliziten Wahlrechts entweder im Anhang oder gesondert innerhalb der Kapitalflussrechnung vor. Ertragsteuerzahlungen werden im Rahmen der Kapitalflussrechnung regelmäßig innerhalb der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit erfasst. Soweit Ertragsteuerzahlungen bestimmte Finanzierungs- und Investitionsaktivitäten betreffen, ist eine Zuordnung zu den Cashflows aus Investitionstätigkeit oder den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit vorzunehmen.

Ausgangspunkt der (indirekten) Ermittlung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ist häufig das Periodenergebnis, dh. das Gesamtergebnis nach Zinsen und Steuern. Da die Steuerzahlungen (und auch Zinszahlungen) bei dieser Vari­ante grundsätzlich nicht unmittelbar erkennbar sind, müssen diese Beträge dann zumindest im Anhang genannt werden, zB in Form ergänzender Informationen "unter der Kapitalflussrechnung" zu Zahlungsvorgängen, die in den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit enthalten sind (vgl. beispielhaft thyssenkrupp, 2017/2018, S. 142). Wird die (indirekte) Ermittlung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit ausgehend vom Ergebnis vor Steuern dargestellt, bietet es sich an, die Ertragsteuerzahlungen als direkte Zahlungen in der Kapitalflussrechnung anzugeben.

 

Tz. 54

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach IAS 12.34 ist der Steuereffekt aus am Bilanzstichtag vorhandenen Verlustvorträgen zu aktivieren, sofern mit Wahrscheinlichkeit künftig genügend steuerlicher Gewinn zur Verlustverrechnung verfügbar ist. An die Aktivierung werden somit hohe Anforderungen gestellt. Allein das Vorhandensein steuerlicher Verlustvorträge soll gemäß IAS 12.35 dafür sprechen, dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen möglicherweise nicht erzielt wird. IAS 12.36 stellt Leitlinien zur Verfügung, die zur Widerlegung dieser Vermutung führen können. IAS 12.35 verlangt darüber hinaus die Angabe der Höhe der latenten Steueransprüche aus bestehenden Verlustvorträgen sowie, insbesondere zur Rechtfertigung des Ansatzes, auch eine entsprechende Erläuterung der Verlustnutzungsstrategie.

 

Tz. 55

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Für die Bewertung latenter Steuern verlangt IAS 12.47, Steuersätze anzuwenden, die am Bilanzstichtag gelten oder angekündigt sind; dies gilt auch für die Bewertung laufender Ertragsteueransprüche und -verbindlichkeiten. IAS 12.81c sieht die Erläuterung der Relation zwischen Steueraufwand und Ergebnis vor Steuern im Anhang vor, im Rahmen einer entsprechenden Überleitungsrechnung vom effektiven Steuersatz zum anzuwendenden Steuersatz. Diese Angaben ermöglichen die Einschätzung, ob die ausgewiesene Steuerquote ungewöhnlich ist. Darüber hinaus liefert sie unter Prognosegesichtspunkten Informationen zu den maßgeblichen Faktoren, die diese Relation in Zukunft beeinflussen könnten. Der anzuwendende Steuersatz zur Ermittlung des erwarteten Steueraufwands ist gemäß IAS 12.85 typischerweise der Steuersatz des Mutterunternehmens oder ein entsprechender Mischsteuersatz, wenn der Anteil der Auslandsaktivitäten des Konzerns wesentlich ist.

 

Tz. 56

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

In der GuV ist ein zusammengefasster Ausweis der laufenden und latenten Steueraufwendungen und -erträge vorgesehen. IAS 12.79 sieht jedoch gesonderte Angaben...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge