Tz. 4

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

In der Literatur werden die kontinentaleuropäische und die angloamerikanische Rechnungslegungsklasse unterschieden, denen jeweils unterschiedliche Rechnungslegungsphilosophien zugrunde liegen (vgl. Krisement, 1994, S. 11). Da bei dieser Klassendifferenzierung die Unterschiede zwischen den nationalen Ansatz-, Bewertungs- und Angabenormen einer Klasse unberücksichtigt bleiben, wird hierbei nicht von einer trennscharfen Differenzierung und der Bildung homogener Klassen, sondern lediglich von einer groben Strukturierung der nationalen Systeme gesprochen werden (vgl. Baetge, in: Schmalenbach-Gesellschaft e. V. (Hrsg.), 1993, S. 113; Risse, 1996, S. 19; Rost, 1991, S. 55ff.).

 

Tz. 5

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In diesem Zusammenhang werden sechs Kriterien genannt, die im Wesentlichen die internationalen Rechnungslegungsunterschiede begründen (vgl. Nobes/Parker, 2012, S. 27ff.). Dies sind im Einzelnen:

  • die Kultur (culture);
  • das Rechtssystem (legal systems);
  • die Kapitalgeber (providers of finance);
  • das Steuersystem (taxation);
  • der Berufsstand (profession);
  • sonstige externe Faktoren (other external influences); gemeint sind damit bspw. die Inflation eines Landes oder unvorhersehbare Ereignisse, die von großer Bedeutung und deren gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nicht prognostizierbar sind. In diesem Zusammenhang wird die Weltwirtschaftskrise von 1929 genannt, in deren Folge es zur Einsetzung der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) in den USA kam (vgl. Küting/Hayn, BBK 1994, Fach 20, S. 512; Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 2011, S. 59ff.; Born, 2007, S. 8f.).
 

Tz. 6

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Die kontinentaleuropäische Rechnungslegungsklasse wird in erster Linie durch das Prinzip des Gläubigerschutzes, den nur nachrangig verfolgten Rechenschaftszweck, die Verknüpfung handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung, die Entwicklung und Verabschiedung der Rechnungslegungsnormen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sowie die Dominanz einzelner Rechnungslegungsprinzipien, insbesondere des Vorsichtsprinzips, charakterisiert (vgl. Baetge, in: Schmalenbach-Gesellschaft e. V. (Hrsg.), 1993, S. 113; Havermann, 1994, S. 660f.). Dem kontinentaleuropäischen Kreis werden die Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Schweden und auch Japan zugeordnet (vgl. Nobes, Journal of Business Finance and Accounting 1983, S. 7).

 

Tz. 7

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Demgegenüber wird die angloamerikanische Rechnungslegungsklasse durch eine vergleichsweise stärkere Ausrichtung an den Investoreninteressen, das Jahresabschlussziel der periodengerechten Rechenschaftslegung, die Trennung von Handels- und Steuerrecht, die Entwicklung der Rechnungslegungsnormen durch professionelle Gremien, wie zB Berufsverbände der Wirtschaft, Wissenschaft und "accountants", sowie die vergleichsweise stärkere Kasuistik der Regelungen charakterisiert (vgl. Baetge, in: Schmalenbach-Gesellschaft e. V. (Hrsg.), 1993, S. 113). Zu diesem Kreis zählen neben Großbritannien und den USA die Länder Dänemark, Kanada, Australien sowie weitere Staaten des Commonwealth (vgl. Risse, 1996, S. 20).

 

Tz. 8

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In dem Klassifikationsraster angloamerikanischer und kontinentaleuropäischer Rechnungslegung wurde den Niederlanden lange Zeit eine Sonderstellung eingeräumt. Während das dortige Rechtssystem römischen Ursprungs eher kontinentaleuropäische Züge aufweist, stellt die Normierung der externen Rechnungslegung stärker auf den Kapitalgeber als maßgeblichen Adressaten ab, weshalb das Rechnungslegungssystem der Niederlande eher dem angloamerikanischen Kreis zugeordnet wird.

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