1. Vermögenswert

 

Tz. 70

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ein Vermögenswert (asset) ist definiert als eine gegenwärtige ökonomische Ressource, die von dem bilanzierenden Unternehmen kontrolliert wird und aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert (CF.4.3). Eine ökonomische Ressource ist ein Recht, welches das Potential besitzt, wirtschaftlichen Nutzen zu generieren (CF.4.4).

 

Tz. 71

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Conceptual Framework (2018) ist eine ökonomische Ressource im Gegensatz zu den vorausgegangenen Versionen erstmals separat definiert. Auf diese Weise möchte der IASB klarstellen, dass der Vermögenswert (asset) die ökonomische Ressource und nicht den daraus resultierenden Nutzenzufluss reflektiert (CF.BC4.7).

 

Tz. 72

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Eine ökonomische Ressource kann in Form verschiedener Rechte bestehen. Es kann sich sowohl um vertragliche oder gesetzliche Rechte handeln als auch um Rechte, die auf eine andere Art erlangt wurden. Dies kann zB durch die Schaffung von nicht öffentlichem Know-how geschehen (CF.4.7). Der IASB interpretiert den Begriff des Rechtes somit nicht juristisch, sondern fasst diesen durch eine ökonomische Auslegung wesentlich weiter (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1709). Mit der neuformulierten Definition eines Vermögenswertes (asset) löst das Recht das physische Objekt als Bilanzierungsgegenstand ab (vgl. Dehmel/Hommel/Kunkel, BB 2018, S. 1708). Die verschiedenen Rechte, die aus dem Besitz eines physischen Objektes resultieren (zB das Recht zur Nutzung oder zum Verkauf des Objektes) qualifizieren grundsätzlich als separate Vermögenswerte. Für die Bilanzierung werden miteinander verbundene Rechte indes oftmals zu einer Bilanzierungseinheit zusammengefasst und als ein Vermögenswert abgebildet, sofern dies zu entscheidungsnützlichen Informationen führt (zur Bestimmung der Bilanzierungseinheit vgl. Tz. 74a). Obwohl der Bilanzierungsgegenstand konzeptionell das Rechtebündel und nicht das physische Objekt ist, führt die Verwendung der Bezeichnung des physischen Objektes idR zu den verständlichsten Informationen (CF.4.12).

 

Tz. 72a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Eine ökonomische Ressource kann für das Unternehmen auf verschiedene Weise zu wirtschaftlichem Nutzen führen. Hierzu gehören zB (CF.4.16):

  • der Erhalt vertraglicher Cashflows oder anderer ökonomischer Ressourcen;
  • der Austausch ökonomischer Ressourcen mit einer anderen Partei zu vorteilhaften Bedingungen;
  • der Erhalt von Zahlungszuflüssen oder die Vermeidung von Zahlungsabflüssen bspw. durch den Einsatz der ökonomischen Ressource alleine oder in Verbindung mit anderen ökonomischen Ressourcen bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen;
  • der Erhalt von Barzahlungen oder anderer ökonomischer Ressourcen durch Verkauf der ökonomischen Ressource; oder
  • die Begleichung einer Schuld durch die Übertragung der ökonomischen Ressource.
 

Tz. 72b

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ob ein Recht das Potential besitzt, wirtschaftlichen Nutzen zu generieren, ist unabhängig davon, wie wahrscheinlich der künftige Nutzenzufluss ist. Es muss lediglich ein denkbares Szenario existieren, nach dem das Recht einen wirtschaftlichen Nutzen generiert, der dem Unternehmen und keiner anderen Partei zufließt. Der IASB schafft somit den noch im Conceptual Framework (2010) existierenden Begriff des "erwarteten Nutzenzuflusses" ab. Als Begründung führt er die uneinheitliche Auslegung des Wahrscheinlichkeitskriteriums in einzelnen Standards an (CF.BC5.2(a)). Stattdessen soll die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses bei der Entscheidung über den Ansatz (vgl. Tz. 96–101) und die Bewertung (vgl. Tz. 174–177) eines Vermögenswertes (asset) berücksichtigt werden.

 

Tz. 72c

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Vornahme von Auszahlungen und dem Erwerb eines Vermögenswertes (asset). Dennoch ist die Vornahme von Auszahlungen für sich genommen kein schlüssiger Beleg für das Vorliegen eines Vermögenswertes. Der Zeitpunkt der Aktivierung ist nicht an die Zahlung gekoppelt, und es können auch unentgeltlich erworbene Gegenstände die definitorischen Voraussetzungen eines Vermögenswertes erfüllen (CF.4.18; zur Vermögenszurechnung in den IFRS vgl. grundlegend Matena, 2004).

 

Tz. 73

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Ein Unternehmen kontrolliert eine ökonomische Ressource, wenn es die Möglichkeit hat, frei über die Ressource zu verfügen und ihm der ggf. entstehende wirtschaftliche Nutzen zufließt (CF.4.20). Die Kontrolle über eine ökonomische Ressource entsteht regelmäßig aus dem Recht auf einen durchsetzbaren und vorteilhaften Anspruch. Aber auch die Möglichkeit zum Ausschluss anderer Parteien von der Nutzung einer Ressource kann Kontrolle über diese begründen (CF.4.22).

 

Tz. 73a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Unternehmen muss die Kontrolle über die ökonomische Ressource aus einem vergangenen Geschäftsvorfall oder einem anderen Ereignis erlangt haben. Dies kann zB durch Vertragsabschlüsse oder staatliche Genehmigungen erfolgt sein (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck IFRS-HB, 5....

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