Tz. 44

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU

Ausweis

  • Grundsatz

Bilanz:

  • Gesonderter Ausweis, separat für auf Minderheitsanteile u. die Eigentümer des MU entfallendes EK; ggf. weitere Aufgliederung (wahlweise im Anhang)

(IAS 1.54(q)–(r), IAS 1.55, IAS 1.77 iVm. IAS 1.78(e))

  • Angaben gem. IAS 1.79, IAS 1.80 (wahlweise in der Bilanz, in der EKVR oder im Anhang)
  • Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten: Ausweis von EK-Komponenten unter EK (IAS 32.29)

Zum Ausweis in der EKVR vgl. Tz. 70

Ausweis von Cashflows aus Transaktionen mit den Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner unter Finanzierungstätigkeit in der KFR, darunter gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden (IAS 7.17, IAS 7.21, IAS 7.31)

Bilanz:

(§ 264c Abs. 2 HGB)

Zum Ausweis im EKS vgl. Tz. 70

Ausweis von Cashflows aus Transaktionen mit den Anteilseignern u. Minderheitsgesellschaftern unter Finanzierungstätigkeit in der KFR, darunter gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden (DRS 21.48ff.)

Bilanz:

  • Gesonderter Ausweis, separat für auf Minderheitsanteile u. die Eigentümer des MU entfallendes EK, ggf. weitere Aufgliederung (wahlweise im Anhang)

(sec. 4.2(q)–(r), sec. 4.3, sec. 4.11(f))

  • Angaben gem. sec. 4.12, sec. 4.13 (wahlweise im Anhang)
  • Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten: Ausweis von EK-Komponenten unter EK

    (sec. 22.13)

Zum Ausweis in der EKVR bzw. Aufstellung über das Ergebnis u. die Gewinnrücklagen vgl. Tz. 70

Ausweis von Cashflows aus Transaktionen mit den Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner unter Finanzierungstätigkeit in der KFR, darunter gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden (sec. 7.6, sec. 7.10, sec. 7.14)
  • Ausstehende ­Einlagen

Keine explizite Regelung; Ausweis einer Forderung, sofern Ansatzvoraussetzungen nach IAS 32 erfüllt (insb. eingeforderte ausstehende Einlagen); ansonsten Korrekturposten zum EK

(IAS 32, CF.4.63, CF.4.65(c))
Offene Absetzung der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen vom gezeichneten Kapital; Ausweis der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen gesondert unter den Forderungen (§§ 272 Abs. 1 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB)

Keine explizite Regelung; Ausweis einer Forderung, sofern Ansatzvoraussetzungen nach sec. 22 erfüllt; ansonsten Korrekturposten zum EK

(sec. 22.3ff., sec. 2.15ff., sec. 2.22)
  • Eigene ­Anteile
  • Abzug vom EK
  • Erfolgsneutrale Erfassung etwaiger Gewinne/Verluste aus Transaktionen mit eigenen Anteilen (IAS 32.33)
  • Gesonderter Ausweis in der Bilanz EKVR oder im Anhang (IAS 32.34, IAS 1.79(a)(vi))
  • ggf. Angabepflichten nach IAS 24 bei Transaktionen mit nahestehenden Personen/Unternehmen
  • Abzug vom EK
  • Erfolgsneutrale Erfassung etwaiger Gewinne/Verluste aus Transaktionen mit eigenen Anteilen
  • Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang
(sec. 22.16, sec. 4.12(a)(vi))
  • Gezahlte Dividenden
  • Abzug direkt von EK vermindert um Ertragsteuervorteile (IAS 32.35)
  • Kein Ansatz von nach dem Bilanzstichtag beschlossenen Dividenden als Verbindlichkeit (IAS 10.12)
  • Ausweis von Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der Berichtsperiode erfasst werden, u. des Betrags je Anteil in der EKVR (alternativ im Anhang) (IAS 1.107)
  • Gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden in der KFR unter Finanzierungstätigkeit

(IAS 7.31)

  • Zu Bilanzierung von Sachdividenden an Eigentümer vgl. IFRIC 17
  • Abzug direkt von EK
  • Wahlrecht zur Aufstellung des Abschlusses vor, nach teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung (§§ 266 Abs. 3, 268 Abs. 1, 270 Abs. 2, 275 Abs. 4, 298 Abs. 1 HGB, § 158 AktG)
  • Keine explizite Regelung zum Ausweis von Dividenden; Anwendung allgemeiner Vorschriften (idR gesonderter Ausweis in der GuV oder Angabe im Anhang)
  • Gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden im EKS

    (DRS 22 Konzerneigenkapital u. Konzerngesamtergebnis)

  • Gesonderter Ausweis von gezahlten Dividenden in der KFR unter Finanzierungstätigkeit (DRS 21.48)
  • Abzug direkt von EK vermindert um Ertragsteuervorteile

(sec. 22.17)

  • Kein Ansatz von nach dem Bilanzstichtag beschlossenen Dividenden als Verbindlichkeit; jedoch Darstellung als gesonderte Komponente der Gewinnrücklagen zulässig (s...

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