Tz. 20

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Die Anschaffungskosten der im Eigentum befindlichen Finanzinvestition in Immobilien umfassen den Kaufpreis nach Abzug von Kaufpreisminderungen (Rabatten, Boni und Skonti) und alle direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten, zu denen Gebühren, auf die Übertragung der Immobilie anfallende Steuern und andere Transaktionskosten zählen (IAS 40.21). Sie können nachträglich, dh. nach Erwerb des Vermögenswertes, entstehen. Für die Bemessung der Anschaffungskosten bei Tauschgeschäften vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 21–23a. Im Falle der Gewährung staatlicher Zuschüsse vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 16, Tz. 25, und IAS 20.

 

Tz. 21

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Bei einem einheitlichen Kaufpreis für Grundstück und Gebäude ohne Trennung in dessen Komponenten ist es nötig, den Anschaffungspreis aufzuteilen. Dabei werden zunächst die beizulegenden Zeitwerte für Grundstück und Gebäude einzeln geschätzt. Anschließend wird der einheitliche Kaufpreis im Verhältnis der jeweiligen beizulegenden Zeitwerte auf Grundstück und Gebäude aufgeteilt (Methode der relativen beizulegenden Zeitwerte; vgl., wenn auch in einem etwas anderen Kontext, Lüdenbach/Hoffmann DStR 2006, S. 158). Die Residualwertmethode, bei der der beizulegende Zeitwert für eine Komponente festgestellt wird und die Differenz zum Kaufpreis die Anschaffungskosten der anderen Komponente darstellen soll, ist nicht erlaubt (Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl., 2018, § 16 Tz. 31, mit Verweis auf Lüdenbach/Hoffmann, DStR 2006, S. 153).

 

Tz. 22

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Finanzierungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, soweit es sich bei den Finanzanlagen in Immobilien um qualifizierte Vermögenswerte handelt (IAS 23.9–15).

 

Tz. 23

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Künftige Abbruch- und Beseitigungskosten aufgrund rechtlicher (dh. vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher) oder faktischer Verpflichtungen (Letztere werden trotz IAS 37.17 (b) von Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 16. Aufl., 2018, § 16 Tz. 39, vernachlässigt) sind Bestandteil der Anschaffungskosten und müssen nach IAS 37 und IAS 16.16 (c) erfolgsneutral als Rückstellung erfasst werden.

 

Tz. 24

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Wenn die Zahlung für die Finanzinvestition in Immobilien aufgeschoben wird, sind ihre Anschaffungskosten das Barpreisäquivalent. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den gesamten Zahlungen ist Zinsaufwand über den Kreditzeitraum (IAS 40.24).

 

Tz. 25

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Nachträgliche Anschaffungskosten sind zu aktivieren (IAS 40.17 und 40.19), wenn (IAS 40.16)

  1. es wahrscheinlich ist, dass die Ausgaben den Vermögenswert in die Lage versetzen, zusätzliche künftige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, und
  2. die Ausgaben verlässlich ermittelt werden können.
 

Tz. 26

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Kein Bestandteil der Anschaffungskosten sind Anlaufkosten (außer wenn sie nötig sind, um die Finanzinvestition in Immobilien in ihren betriebsbereiten Zustand zu versetzen) sowie anfängliche Verluste, bevor die Immobilie ihren geplanten Belegungsgrad erreicht hat (IAS 40.23 (a) und (b)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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