Tz. 71

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Für jede Gruppe der Sachanlagen (vgl. Tz. 70) sind gem. IAS 16.73 anzugeben:

1) die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des Bruttobuchwertes;
2) die verwendeten Abschreibungsmethoden;
3) die Nutzungsdauern oder die verwendeten Abschreibungssätze;
4) der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (zusammen mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und am Ende der Periode;
5)

eine Überleitung des Buchwertes von Anfang bis Ende des Geschäftsjahrs mit Ausweis der

  1. Zugänge,
  2. Abgänge und zur Veräußerung vorgesehene Vermögenswerte,
  3. Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse,
  4. Erhöhungen oder Verminderungen während der Periode aufgrund von Neubewertungen gem. IAS 16.31, IAS 16.39 und IAS 16.40 und aufgrund von Wertminderungsaufwendungen, die nach IAS 36 mit dem Eigenkapital verrechnet wurden,
  5. Wertminderungsaufwendungen, die gem. IAS 36 erfolgswirksam wurden,
  6. Zuschreibungen bei aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen, die gem. IAS 36 erfolgswirksam vereinnahmt wurden,
  7. planmäßigen Abschreibungen,
  8. Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung von Jahresabschlüssen von Auslandsbetrieben,
  9. sonstigen Bewegungen.

Aus den Anforderungen 4) und 5) resultiert eine Art Anlagenspiegel (vgl. auch Wagenhofer, 6. Aufl., 2009, S. 208f.), der aber nicht identisch mit demjenigen des HGB ist.

 

Tz. 72

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Ferner muss gem. IAS 16.74 angegeben werden:

1) das Vorhandensein und die Beträge von Beschränkungen von Verfügungsrechten sowie als Sicherheit (Pfand) gegebene Vermögenswerte der Sachanlagen,
2) der Betrag an aktivierten Ausgaben für Sachanlagen im Bau und
3) der Betrag für Verpflichtungen für den Erwerb von Gegenständen der Sachanlagen.

Falls nicht bereits separat in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen, sind weiterhin gem. IAS 16.74A anzugeben:

1) der Betrag an Kompensationsleistungen von externen Dritten für Vermögenswerte der Sachanlagen, die im Wert gemindert sind, verloren gingen oder aufgegeben wurden und die erfolgswirksam erfasst wurden, und
2) die Beträge der Erlöse und Kosten von hergestellten Vermögenswerten in Übereinstimmung mit IAS 16.20A (vgl. Tz. 16) und welche Zeilen der Gesamtergebnisrechnung solche Erlöse und Kosten enthalten.
 

Tz. 73

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Die Wahl einer Abschreibungsmethode und die Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauer sind Fragen der Schätzung. Deshalb gibt die Angabe der angewendeten Methoden und der geschätzten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze den Adressaten der Abschlüsse eine Information, die es ihnen erlaubt, die Bilanzierungspolitik eines Unternehmens einzuschätzen und Vergleiche mit anderen Unternehmen zu ziehen. Aus ähnlichen Gründen ist es nötig, die Abschreibungen einer Periode, die entweder in der GuV oder in den Herstellungskosten anderer Vermögenswerte erfasst wurden, und die kumulierten Abschreibungen am Ende der Periode zu zeigen (IAS 16.75).

 

Tz. 74

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Unternehmen müssen nach IAS 16.76 die Art und den Einfluss der Änderung einer Schätzung mit wesentlichem Einfluss in der gegenwärtigen oder einer späteren Periode gem. IAS 8 angeben. Angabepflichten können resultieren bei Schätzungen in Bezug auf:

1) Restwerte;
2) die geschätzten Kosten für Abbau, Abtransport oder Wiederherstellung von Vermögenswerten der Sachanlagen;
3) Nutzungsdauern;
4) Abschreibungsmethoden.
 

Tz. 75

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Werden Gegenstände der Sachanlagen nach der Neubewertungsmethode bewertet, sind – neben Offenlegungspflichten gem. IFRS 13 – ergänzend folgende Angaben zu machen:

1) der Zeitpunkt der Neubewertung;
2) Angaben dazu, ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;
3) für jede Gruppe der Sachanlagen der Buchwert, der sich ergeben hätte, wenn die Vermögenswerte nach der Methode der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in IAS 16.30 bewertet worden wären;
4) die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Änderung in der Periode und etwaigen Beschränkungen für die Ausschüttung an die Anteilseigner (IAS 16.77).
 

Tz. 76

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Nach IAS 16.78 sind, zusätzlich zu den Angabepflichten des IAS 16.73 (e)(iv)–(vi), Angaben zu machen über die Wertminderungen von Sachanlagen gem. IAS 36.

 

Tz. 77

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Weiterhin werden Angaben empfohlen über:

1) die Buchwerte vorübergehend ungenutzter Vermögenswerte;
2) die Bruttobuchwerte voll abgeschriebener, aber genutzter Gegenstände der Sachanlagen;
3) die Buchwerte von Gegenständen der Sachanlagen, die nicht mehr genutzt werden und zur Veräußerung vorgesehen sind;
4) bei Anwendung der Methode mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Angabe von beizulegenden Zeitwerten, wenn diese wesentlich von den Buchwerten abweichen (IAS 16.79).

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