Tz. 2

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die IAS-VO ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der EU. Mithin ergibt sich die Pflicht, bei der Aufstellung von konsolidierten Abschlüssen die von der EU übernommenen IFRS (= endorsten IFRS, im Folgenden: EU-IFRS) anzuwenden, unmittelbar aus der IAS-VO; § 315e Abs. 1 HGB ist insoweit deklaratorisch.

 

Tz. 3

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Demgegenüber entscheidet sich die Frage, ob eine "Gesellschaft" zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht (hier: deutschem Recht). Dies ist zum einen das HGB (hier: §§ 290293 HGB, die auch von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zu beachten sind; §§ 340i und 341j HGB) und zum anderen das PublG (hier: § 11 PublG).

 

Tz. 4

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die IAS-VO eröffnet den Mitgliedstaaten Wahlrechte. Danach kann der Kreis der zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse nach den EU-IFRS verpflichteten oder berechtigten Gesellschaften erweitert werden (in Deutschland mit § 315e Abs. 2 und 3 HGB umgesetzt). Überdies ergänzt § 315e Abs. 1 HGB die Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse nach den EU-IFRS um bestimmte Vorschriften des deutschen Bilanzrechts, von denen der deutsche Gesetzgeber nicht entbinden kann (zB Erstellung eines Konzernlageberichts) oder nicht befreien will; insoweit ist § 315e Abs. 1 HGB konstitutiv (vgl. Tz. 27ff.). § 315e Abs. 1 HGB wurde materiell zuletzt durch das BilRUG geändert (BGBl. I 2015, S. 1245) und durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2017, S. 802) von § 315a HGB aF neu in § 315e HGB verortet.

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