1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 46

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 2 regelt umfassend Mitarbeitervergütungen in Form virtueller und echter Eigenkapitalinstrumente. Im Falle der Vergütung auf Basis echter Eigenkapitalinstrumente führt die Ausgabe von Aktienoptionen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals. Da die durch das Unternehmen im Rahmen dieser Vergütungsform erworbene Arbeitsleistung der Begünstigten nicht die IFRS-Ansatzvoraussetzungen für einen Vermögenswert erfüllt, wird sie als Aufwand erfasst. Die entsprechende Buchung lautet somit "Personalaufwand an Eigenkapital".

 

Tz. 47

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Virtuelle Eigenkapitalinstrumente führen grundsätzlich zu Geldzahlungen an die betreffenden Mitarbeiter, die sich an dem Wert von Aktienoptionen (Stock Appreciation Rights (SARs)) oder Aktien (Phantom Stocks) orientieren.

Bei Vorliegen von SARs erhält der Mitarbeiter kein Optionsrecht auf Aktien, ihm wird vielmehr die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Basispreis der zugrunde liegenden Aktien zum Ausübungszeitpunkt in Geld oder Aktien erstattet. Im Gegensatz zu echten Aktienoptionen führen virtuelle Aktienoptionen beim gewährenden Unternehmen zu einem Liquiditätsabfluss, der sich nach der Höhe des Ausübungsgewinns bemisst. Die Bilanzierung von SARs entspricht der Passivierung anderer Ansammlungsrückstellungen, zB Rekultivierungs- oder Jubiläumsrückstellungen. Die während der Laufzeit der SARs erwartete Auszahlung wird insofern durch sukzessive Aufwandsbuchungen erfasst; die Buchung lautet somit "Personalaufwand an Rückstellung". Die Bewertung der Rückstellung erfolgt zum Fair Value, der zu jedem Bilanzstichtag auf Grundlage entsprechender Optionspreismodelle (zB Black/Scholes-Modell oder Binominalmodell) ermittelt wird. Im Rahmen der Folgebewertung ist die Rückstellung zu jedem Bilanzstichtag ergebniswirksam an Veränderungen des Fair Value anzupassen. Die Bilanzierung von Phantom Stocks erfolgt ähnlich; allerdings ist der Bewertungsmaßstab für die Rückstellungshöhe der innere Wert der gewährten Rechte. Der innere Wert bemisst den Betrag, um den der aktuelle Aktienkurs den Bezugskurs übersteigt und repräsentiert den möglichen Gewinn bei sofortiger Ausübung der Option. Dieser ist vom Fair Value einer Aktienoption zu differenzieren. Der Fair Value umfasst neben dem inneren Wert auch den Zeitwert (time value), der ausdrückt, dass der Inhaber einer Option künftig vollständig von positiven Aktienkursbewegungen profitiert, wohingegen er gegen die Auswirkungen negativer Kursentwicklungen geschützt ist. Der Zeitwert ist vor dem Ende der Optionslaufzeit stets positiv (vgl. hierzu Pellens et al., 2017, S. 611f.).

 

Tz. 48

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die aufwandseitige Verbuchung der Vergütungsformen erhöht – insbesondere wenn die Vergütung in Form virtueller Eigenkapitalinstrumente erfolgt – die Ergebnisvolatilität. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Abschätzung der künftigen Ergebnisvolatilität vornehmen zu können, sind für Analysezwecke Informationen über die Parameter der entsprechenden Vergütungspläne erforderlich, zB zur Ausgestaltung des Basispreises und der Aktienanzahl (fest oder Koppelung an variable Größen), Anzahl der ausgegebenen Wertzuwachsrechte oder Angaben über die Volatilität der zugrunde liegenden Aktie. Eine Verbesserung der Prognosefähigkeit kann überdies durch die Darstellung entsprechender Sensitivitätsanalysen erreicht werden. Darüber hinaus erhöhen Informationen zu den Anreizmechanismen die Transparenz der eingesetzten Vergütungsformen.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 49

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Rahmen der Angaben zu nahestehenden Personen verlangt IAS 24.17 Angaben zu den Vergütungen für Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen. Diese beziehen sich ua. auf Informationen zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf anteilsbasierte Vergütungen.

IFRS 2 fordert umfangreiche Anhangangaben, welche die Nachvollziehbarkeit der bestehenden Vereinbarungen für den Abschlussadressaten erhöhen sollen. Es werden detaillierte Beschreibungen der getroffenen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen verlangt (IFRS 2.45). Darüber hinaus sind Angaben zu der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte erforderlich (IFRS 2.46ff). Schließlich sind die Auswirkungen anteilsbasierter Vergütungen auf das Ergebnis sowie die Vermögens- und Finanzlage zu verdeutlichen (IFRS 2.50–51).

3. Freiwillige Angaben

 

Tz. 50

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Praxis der Berichterstattung zu den Vergütungssystemen geht zT über die in IFRS 2 geforderten Mindestangaben hinaus. Beispielweise erfolgen auf freiwilliger Basis Angaben zu Einflussgrößen, die für die Gewährung von Vergütung und die Vergütungshöhe maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang werden zB Performance-Hürden in Management Incentive-Plänen genannt (vgl. beispielhaft Linde, 2017, S. 150ff.).

4. Beurteilung

 

Tz. 51

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS fokussieren stark auf die inhaltliche Ausgestaltung und die Bewertung der Vergütungssysteme. Hinsichtlich der Bewertung weisen die Angabevorschriften des ...

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