1. Prüfungsanlass

 

Tz. 83

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Das Gesetz unterscheidet nach § 342b Abs. 2 Satz 3 HGB drei Gründe, die zur Einleitung einer Prüfung durch die DPR führen:

1) bei einem konkreten Anhaltspunkt für einen Rechnungslegungsverstoß ("Anlassprüfung"),
2) auf Verlangen der BaFin ("Verlangensprüfung") sowie
3) ohne einen konkreten Anlass auf Basis einer Stichprobenziehung ("Stichprobenprüfung").
 

Tz. 84

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Seit dem operativen Start der DPR Mitte 2005 bis Ende 2020 wurden rund 1.585 Prüfungen abgeschlossen. Dabei handelte es sich um mehr als 110 Anlassprüfungen, über 50 Prüfungen auf Verlangen der BaFin und im Übrigen um Stichprobenprüfungen.

 

Tz. 85

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Zu einer sog. Anlassprüfung nach § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB kommt es, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Diese können sich beispielsweise durch Hinweise von Dritten, zB Anwaltskanzleien, die die Interessen von Aktionären oder Gläubigern vertreten, ergeben. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen spielt das "Whistleblowing" nur eine sehr untergeordnete Rolle. Am häufigsten ergeben sich Anhaltspunkte durch den eigens bei der DPR eingerichteten Medienausschuss (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verfahrensordnung der Prüfstelle), der die Aufgabe hat, Presseveröffentlichungen, Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige Publikationen zu analysieren. Auch die APAS kann der DPR vertrauliche Informationen übermitteln, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen (§ 66c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WPO). Derartige Mitteilungen der APAS führten bereits zur Überprüfung von Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Rechnungslegung im Rahmen von Verlangens- bzw. Anlassprüfungen.

 

Tz. 86

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Anhaltspunkte für einen Rechnungslegungsverstoß müssen allerdings hinreichend konkret sein. Gemäß der Regierungsbegründung zum BilKoG reichen bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen nicht aus (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 14). Weitere Voraussetzung für die Einleitung einer Anlassprüfung ist das Vorliegen öffentlichen Interesses an einer Prüfung (§ 342b Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz HGB). Auch wenn unterstellt werden kann, dass eine fehlerhafte Rechnungslegung vorliegt, soll es nicht zu einer Prüfung kommen, wenn aus Sicht des Kapitalmarkts die Information über den Fehler ohne Belang ist. In Anlehnung an das IFRS-Rahmenkonzept (CF.2.11) sind Informationen nur dann von Belang bzw. wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung Entscheidungen von Kapitalmarktteilnehmern beeinflussen könnten. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, könnte ein öffentliches Interesse dann nicht (mehr) vorliegen, wenn zwischenzeitlich das Delisting-Verfahren eingeleitet wurde. In welchen Fällen die Bedingungen für die Einleitung einer Prüfung erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorprüfungsausschuss der DPR.

 

Tz. 87

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Prüfung der DPR beschränkt sich bei Anlassprüfungen auf den konkreten Anlass. Allerdings ist die DPR nicht gehindert, die Prüfung auszuweiten, wenn sich weitere Anhaltspunkte für Rechnungslegungsverstöße ergeben (so auch Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 14).

 

Tz. 88

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Auch die BaFin kann den Anstoß zu einer Prüfung geben und von der DPR entsprechend verlangen, diese durchzuführen (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HGB iVm. § 108 Abs. 2 WpHG). Hierbei handelt es sich im Kern auch um eine Anlass­prüfung, da auch hier die Voraussetzungen eines konkreten Anhaltspunktes und eines öffentlichen Interesses gegeben sein müssen.

 

Tz. 89

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Stichprobenprüfungen (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB) nehmen dem Verhältnis nach den größten Umfang der Prüfverfahren ein (vgl. Tz. 135). Im Falle von Kapazitätsengpässen bei der DPR würden die Stichprobenprüfungen hinter den Anlass- bzw. Verlangensprüfungen zurücktreten. Ausgenommen von Stichprobenprüfungen sind gem. § 342b Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz HGB die Halbjahresfinanzberichterstattung und die (Konzern-)Zahlungsberichte, die ausschließlich Gegenstand von Anlass- bzw. Verlangensprüfungen sein können.

 

Tz. 90

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den im Einvernehmen mit dem BMJV und dem BMF festgelegten "Grundsätze(n) für die stichprobenartige Prüfung" in der Fassung vom 15.11.2018. Die Grundsätze berücksichtigen sowohl Empfehlungen, wie sie in den ESMA "Guidelines on enforcement of financial information" zur Harmonisierung des Enforcement in Europa vorgesehen sind, als auch Hinweise der Regierungsbegründung zum BilKoG (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 14). Hiernach soll die Auswahl durch eine Schichtung der Unternehmen nach Umsatzgröße oder Zugehörigkeit zu einer Index-Gruppe erfolgen sowie ein proaktiver Ansatz durch eine themenbezogene Prüfung gewählt werden. Zugleich soll eine unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge