Tz. 31

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Nach den Vorschriften des IAS 2 werden Vorräte zu ihren historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Als Anschaffungskosten werden alle Kosten, die mit dem Anschaffungsvorgang in direkter Beziehung stehen, aktiviert (IAS 2.10ff.). Bei den Herstellungskosten bestehen bzgl. des Umfangs der anzusetzenden Kosten grundsätzlich keine Wahlrechte. Anzusetzen sind die produktionsbedingten Vollkosten: Dazu zählen alle Einzelkosten sowie die Gemeinkosten, die dem Produktionsvorgang zugerechnet werden können (IAS 2.12). Für bestimmte Fremdkapitalkosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung "qualifizierter" Vermögenswerte entstanden sind, gilt ein Ansatzgebot (IAS 2.17 iVm. IAS 23.8). Nicht ansatzfähig sind die Kosten des Vertriebs (IAS 2.16 (d)). Bei Kalkulation der Gemeinkosten ist von der Normalkapazität der Produktionseinrichtungen auszugehen, sodass insb. der Ansatz von Kosten der Unterbeschäftigung (Leerkosten) nicht möglich ist (IAS 2.13). Darüber hinaus werden sonstige Kosten nur insoweit in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vorräte einbezogen, als sie angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.15ff.). Zur Vereinfachung der Kalkulation kann statt einer Istkostenrechnung eine Standardkostenmethode oder retrograde Methode zur Anwendung kommen, sofern sich deren Ergebnisse den tatsächlichen Herstellungskosten annähern (IAS 2.21).

Vorräte sind nach IAS 2.23f. grundsätzlich einzeln zu bewerten. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung sind aber bestimmte Ausnahmen zulässig. Bei großen Stückzahlen gewöhnlich austauschbarer Vermögenswerte des Vorratsvermögens sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zur Bestimmung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu verwenden (IAS 2.24f.). Erlaubt sind dabei aber ausschließlich das sogenannte Fifo-Verfahren und die Methode des gewogenen Durchschnitts (IAS 2.25). Das Lifo-Verfahren, welches nach IAS 2 (1993) noch als alternativ zulässiges Verfahren zum Einsatz kommen konnte, ist seit der Überarbeitung von IAS 2 nicht mehr zulässig (IAS 2.IN13). Für Vermögenswerte des Vorratsvermögens führt ein zum Bilanzstichtag unter den historischen Kosten liegender Nettoveräußerungswert stets zu einer zwingenden Abwertung auf diesen niedrigeren Stichtagswert (IAS 2.9). Dessen Ermittlung richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Absatzmarktes (IAS 2.7). Der Nettoveräußerungswert wird zu jedem Stichtag neu ermittelt (IAS 2.33). Wenn die Gründe für eine vorgenommene Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Wertaufholung auf den niedrigeren Wert von aktuellem Nettoveräußerungswert und historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen. Ein Wertansatz, der die historischen Kosten übersteigt, ist damit nicht möglich. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz stellen die in IAS 2.3 geregelten Fälle (vgl. Tz. 8ff.) dar, da diese explizit von den Bewertungsvorschriften des IAS 2 ausgenommen sind.

Berichtspflichtig sind die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der verwendeten Bewertungs(vereinfachungs)verfahren. Darüber hinaus müssen zahlreiche quantitative Angaben gemacht werden, die einem Bilanzleser einen genauen Einblick in die Vorratsbewertung ermöglichen sollen (vgl. Tz. 114).

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