Tz. 35

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS-Abschlüsse sollen den Adressaten entscheidungsnützliche Informationen (decision usefulness) liefern (CF.1.2). Um dieses Ziel zu erreichen, liegen der Rechnungslegung nach IFRS die Basisannahme der Unternehmensfortführung (going concern) und das Konzept der Periodenabgrenzung (accrual accounting) zugrunde. Nach dem Konzept der Periodenabgrenzung sind Geschäftsvorfälle unabhängig vom Zahlungsmittelfluss in der Periode zu erfassen, der sie zuzurechnen sind (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 43). Formal betrachtet ist das Konzept der Periodenabgrenzung keine Basisannahme, da es, anders als der Grundsatz der Unternehmensfortführung, nicht als solche im Conceptual Framework formuliert wird. Gleichwohl wird das Konzept sowohl im Conceptual Framework (CF.1.17) als auch in IAS 1.27 als allgemeines Merkmal angeführt und bildet somit ein grundlegendes Konzept der IFRS-Rechnungslegung (vgl. Heuser/Theile, 5. Aufl., Tz. 292). Diese Basisannahme der Unternehmensfortführung und das Konzept der Periodenabgrenzung sollen in Kombination mit den qualitativen Anforderungen an Abschlussinformationen entscheidungsnützliche Informationen vermitteln. Die folgende Übersicht zeigt die Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS sowie deren Zusammenhang:

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