Tz. 37

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Art. 5 der IAS-VO ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Anwendung der IFRS für den Einzelabschluss von kapitalmarktorientierten wie auch von nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften zwingend anzuordnen oder freiwillig zu gestatten.

 

Tz. 38

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Mit dem BilReG hat der deutsche Gesetzgeber allen Gesellschaften das Wahlrecht eröffnet, einen IFRS-Einzelabschluss für Zwecke der (befreienden) Offenlegung aufzustellen (§ 325 Abs. 2a HGB verwendet bewusst den Begriff "Einzelabschluss" zur Abgrenzung zum Begriff des Jahresabschlusses). Dieser IFRS-Einzelabschluss dient ausschließlich Offenlegungszwecken. Er soll den Gesellschaften ermöglichen, "sich dem Publikum [...] besonders nachdrücklich als Unternehmen mit internationaler Rechnungslegung zu präsentieren" (RegBegr. BilReG, BT-Drucks. 15/3419, S. 46), um die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erhöhen. Er ersetzt indes nicht einen HGB-Jahresabschluss; dieser bleibt unverändert Bemessungsgrundlage für den ausschüttungsfähigen Gewinn und Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.

Zwar war es die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, die befreiende Offenlegung auf große Kapitalgesellschaften iSd. § 267 Abs. 3 HGB (sowie ihnen gleichgestellte große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften iSd. §§ 264a HGB) zu beschränken (vgl. RegBegr. BilReG, BT-Drucks. 15/3419, S. 45); die gesetzliche Kodifizierung der Größenbeschränkung erfolgte indes erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, BGBl. I 2021, S. 3338ff.) für Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2021 beginnendes Geschäftsjahr (vgl. Art. 88 Abs. 2 EGHGB)

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