Tz. 72

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschnitt 9 enthält Vorschriften zu konsolidierten und kombinierten Abschlüssen (combined financial statements) sowie separaten Einzelabschlüssen (separate financial statements). Durch die Änderungen 2015 wurde klargestellt, dass ein Mutterunternehmen, das einzeln betrachtet keine öffentliche Rechenschaftspflicht hat, separate Einzelabschlüsse nach dem IFRS für KMU aufstellen darf, auch wenn es seinen Konzernabschluss nach IFRS oder anderen Rechnungslegungsstandards aufstellt (vgl. IFRS für KMU (2015) 9.1).

 

Tz. 73

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Regelungen zur Konzernrechnungslegung wurden vom IASB als für KMU zwingend erforderlich erachtet, da konsolidierte Abschlüsse den Jahresabschlussnutzern wesentliche Informationen liefern (vgl. IFRS für KMU BC147). Der Abschnitt entspricht auch nach den Änderungen 2015 im Wesentlichen den Vorschriften des ehemaligen IAS 27(2008), da der IASB annimmt, dass die Regelungen der IFRS 10 und IFRS 11 nur eine geringe praktische Relevanz für den Großteil der KMU hätten (vgl. IFRS für KMU BC198). Im Vergleich zum IAS 27 (2008) sind die Erläuterungen zu Konsolidierungsmaßnahmen jedoch kürzer ausgefallen. Zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften enthält der Standard die Vorschriften des ehemaligen SIC-12. Regelungen zum Verlust der Beherrschung oder zum Erwerb oder der Veräußerung von Minderheitenanteilen sind in dem Standard nicht enthalten.

 

Tz. 74

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Grundsätzlich sieht IFRS für KMU (2015) 9.16 vor, dass die in einem Konzernabschluss konsolidierten Abschlüsse von Mutter- und Tochterunternehmen auf den gleichen Berichtsstichtag aufzustellen sind, sofern dies nicht impraktikabel ist. Durch die Änderungen 2015 wird klargestellt, dass im Fall der Impraktikabilität die letzten Abschlüsse der Tochter heranzuziehen und um die Effekte wesentlicher Transaktionen oder Ereignisse zwischen diesem Stichtag und dem Berichtsstichtag zu korrigieren sind (vgl. IFRS für KMU (2015) 9.16).

 

Tz. 75

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Im Rahmen der Änderungen 2015 wurden in IFRS für KMU (2015) 9.3A–9.3C detailliertere Regelungen zu Anteilen an Tochterunternehmen aufgenommen, die mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben wurden. Sofern ein Unternehmen mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben wird, ist es gem. IFRS für KMU (2015) 9.3A nicht zu konsolidieren, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerbszeitpunkt erfolgt. Die Bilanzierung derartiger Anteile hat nach den Vorschriften für basis financial instruments zu erfolgen (vgl. Tz. 86 ff.). In diesem Fall ist im Anhang der Buchwert dieser Anteile anzugeben (vgl. IFRS für KMU (2015) 9.23A). Erfolgt die Veräußerung nicht wie vorgesehen innerhalb eines Jahres nach dem Erwerbszeitpunkt, ist rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt eine Konsolidierung vorzunehmen – gegebenenfalls unter Anpassung der Vergleichsperiode (vgl. IFRS für KMU (2015) 9.3B). Ist die Verzögerung der Veräußerung nicht durch die Muttergesellschaft zu verantworten und liegen ausreichend Nachweise dafür vor, dass eine Veräußerung weiterhin geplant ist, darf weiterhin nach Absatz 9.3A bilanziert werden. Sofern eine Muttergesellschaft ausschließlich Tochtergesellschaften hält, die gem. IFRS für KMU (2015) 9.3A–9.3B nicht zu konsolidieren sind, darf diese Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss aufstellen. Die zuvor dargestellten Angaben nach IFRS für KMU (2015) 9.23A sind jedoch zu erfüllen.

 

Tz. 76

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Erträge und Aufwendungen einer Tochter werden vom Erwerbsstichtag an bis zum Tag des Verlusts der Beherrschung über die Tochter im konsolidierten Abschluss erfasst. Sofern eine Mutter die Beherrschung über ihre Tochter verliert, ist der Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Buchwert unmittelbar als Gewinn oder Verlust aus dem Abgang von Tochterunternehmen in der konsolidierten Gesamtergebnisrechnung (oder der Gewinn- und Verlustrechnung, falls diese dargestellt wird) zu erfassen. Kumulierte Fremdwährungsdifferenzen, die aus der Umrechnung ausländischer Tochterunternehmen resultieren und entsprechend Abschnitt 30 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, dürfen beim Abgang des Tochterunternehmens abweichend von den herkömmlichen IFRS nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden (sog. recycling) (vgl. IFRS für KMU (2015) 9.18).

 

Tz. 77

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Definition der nicht-beherrschenden Anteile (non-controlling interest) wurde dem in den herkömmlichen IFRS nicht mehr enthaltenen IAS 27 (2008) entlehnt. Gemäß Glossar zum IFRS für KMU ist ein nicht-beherrschender Anteil "the equity in a subsidiary not attributable, directly or indirectly, to a parent". Diese Formulierung führt dazu, dass auch Eigenkapitalinstrumente an einem Tochterunternehmen als nicht-beherrschende Anteile zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung noch kein Recht auf einen Anteil am Nettovermögen der Gesellschaft verbriefen, wie Optionen auf den Erwerb von Anteilen oder Wandelschuldverschre...

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