Tz. 6

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Vermögenswerte/
Vermögensgegenstände
  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: wirtschaftliche Ressource aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens; eine wirtschaftliche Ressource ist ein Recht, das das Potenzial hat, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen (CF.4.3 ff.)
  • Unbestimmter Rechtsbegriff
  • Bilanzierung bei selbstständiger Verkehrsfähigkeit, selbstständiger Bewertbarkeit u. Zurechenbarkeit zum Vermögen des Bilanzierenden

Zwei-Stufen-Prinzip:

  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: Ressource aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens; künftiger wirtschaftlicher Nutzenzufluss

    (sec. 2.15(a), sec. 2.17–2.19)

  • Erfüllung der Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenzuflusses u. verlässliche Bewertung (sec. 2.27ff. u. sec. 2.37f.)
Schulden
  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: gegenwärtige Verpflichtung aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen. Eine Verpflichtung ist eine Pflicht oder Verantwortlichkeit, der sich das Unternehmen praktisch nicht entziehen kann (Cf.4.26 ff.)
  • Unbestimmter Rechtsbegriff
  • Bilanzierung bei selbstständiger Bewertbarkeit, künftiger Belastung aufgrund einer Verpflichtung (auch Innenverpflichtung) u. Zurechenbarkeit zum Vermögen des Bilanzierenden

Zwei-Stufen-Prinzip:

  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: Verpflichtung aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit; künftiger wirtschaftlicher Nutzenabfluss (sec. 2.15(b), sec. 2.20f.)
  • Erfüllung der Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenabflusses u. verlässliche Bewertung des Erfüllungsbetrags
(sec. 2.27ff. u. sec. 2.39f.)
RAP
  • Keine eigene Kategorie
  • Aufgrund des Konzepts der Periodenabgrenzung erforderlich
  • Erfassung als Vermögenswerte (Schulden), sofern Definitionskriterien erfüllt (CF.1.17 ff., IAS 1.27f.)
  • Ausgaben (Einnahmen) vor dem Abschlussstichtag, sofern Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag (zu Einzelheiten vgl. Tz. 55 ff.)
(§§ 250, 298 Abs. 1 HGB)
  • Keine eigene Kategorie
  • Aufgrund des Konzepts der Periodenabgrenzung erforderlich
  • Erfassung als Vermögenswerte (Schulden), sofern Definitionskriterien erfüllt (sec. 2.36)
Bilanzierungs­hilfen Keine
  • Keine
  • BilMoG: Insb. Einführung des Aktivierungsverbots für Aufwendungen für die Ingangsetzung u. Erweiterung des Geschäftsbetriebs, Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht für zuvor gebildete o. g. Bilanzierungshilfe (Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB, IDW RS HFA 28)
Keine
Erträge Erträge sind Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen, aber nicht aus Beiträgen von Eigenkapitalträgern resultieren (CF.4.68)
  • Unbestimmter Rechtsbegriff
  • Erfassung nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen

Zwei-Stufen-Prinzip:

  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens; Differenzierung zwischen Erträgen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Revenues) u. anderen Erträgen (Gains) (sec. 2.23(a) u. sec. 2.25)
  • Erfüllung der Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenzuflusses u. verlässliche Bewertung (sec. 2.27ff. u. sec. 2.41)
  • Bei Tätigkeit für Rechnung eines Dritten: Nettodarstellung, dh. nur erhaltene Provision kann Umsatz­erlöse darstellen (sec. 23.4)
Aufwen­dungen Aufwendungen sind Abnahmen von Vermögenswerten und Zunahmen von Verbindlichkeiten, die zu einem Rückgang des Eigenkapitals führen, aber nicht aus Ausschüttungen an Eigenkapitalgeber resultieren (CF.4.69)
  • Unbestimmter Rechtsbegriff
  • Erfassung nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen

Zwei-Stufen-Prinzip:

  • Vorliegen definitorischer Voraussetzungen: Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens; Differenzierung zwischen Aufwendungen iRd. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Expenses) u. anderen Aufwendungen (Losses)

(sec. 2.23(b) u. sec. 2.26)

  • Erfüllung der Ansatzkriterien: Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzenabflusses u. verlässliche Bewertung (sec. 2.27ff. u. sec. 2.42)

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